Glossar Interim Legal & Compliance: die wichtigsten Begriffe erklärt
Bedarf besprechenKurzantwort: Ein Projektjurist ist eine Juristin oder ein Jurist, die oder der für ein abgegrenztes Vorhaben oder eine befristete Lücke in einer Rechtsabteilung oder Kanzlei arbeitet, über Staff Leasing oder Freelancing. Ein Fractional General Counsel leitet die Rechtsfunktion in einem festen Teilzeitumfang. Personalverleih bedeutet in der Schweiz, dass ein Verleiher mit kantonaler Bewilligung angestellte Fachkräfte einem Einsatzbetrieb überlässt (Art. 12 AVG); in Deutschland heisst dasselbe Arbeitnehmerüberlassung und braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG).
Dieses Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe aus Interim Legal & Compliance für Unternehmen in der Schweiz und in Deutschland, nach Themen geordnet. Wo sich die Rechtslage unterscheidet, steht ein Ländervermerk (CH/DE). Jeder Begriff verweist auf den Ratgeber oder die Leistungsseite mit Details.
Begriffe Schweiz ↔ Deutschland
Viele Begriffe meinen in beiden Ländern dasselbe, heissen aber anders. Die Tabelle ordnet sie einander zu.
| Schweiz (CH) | Deutschland (DE) | Rechtsgrundlage / Hinweis |
|---|---|---|
| Personalverleih (Staff Leasing) | Arbeitnehmerüberlassung | AVG / AÜG |
| Verleiher | Verleiher | Arbeitgeber der überlassenen Person |
| Einsatzbetrieb | Entleiher | Unternehmen, das die fachlichen Weisungen erteilt |
| Temporär angestellte Person | Leiharbeitnehmer | beim Verleiher angestellt |
| Verleihvertrag (schriftlich) | Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Textform) | Art. 22 AVG / § 12 AÜG |
| Kantonale Bewilligung, SECO-Bewilligung | Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit | Art. 12 AVG / § 1 AÜG |
| Gesamtarbeitsvertrag (GAV), GAV Personalverleih | Tarifvertrag, Branchenzuschlagstarifvertrag | Art. 20 AVG / § 8 AÜG |
| Keine gesetzliche Höchsteinsatzdauer | Höchstüberlassungsdauer 18 Monate | AVG / § 1 Abs. 1b AÜG |
| Ausgleichskasse beurteilt Selbständigkeit | Statusfeststellungsverfahren der DRV | AHVG / § 7a SGB IV |
| Unternehmensjurist (nicht im Anwaltsregister) | Syndikusrechtsanwalt | Art. 8 BGFA / § 46 BRAO |
| Geldwäschereifachstelle | Geldwäschebeauftragter | Art. 24 GwV-FINMA / § 7 GwG |
| Datenschutzberater (freiwillig) | Datenschutzbeauftragter (Pflicht ab Schwelle) | Art. 10 DSG / § 38 BDSG |
| Mutterschaftsurlaub (14 Wochen) | Mutterschutz und Elternzeit | Art. 329f OR / § 3 MuSchG, § 15 BEEG |
Einsatzmodelle und Rollen
Interim Legal & Compliance: Temporäre Unterstützung von Rechtsabteilungen, Compliance-Funktionen und Kanzleien durch Fach- und Führungskräfte, in Teilzeit oder Vollzeit, einzeln oder als Team. Mehr zu den Leistungen für Unternehmen und Kanzleien.
Projektjurist: Juristin oder Jurist für ein abgegrenztes Vorhaben, etwa eine Transaktion, ein Review oder einen Backlog. Projektjuristen arbeiten in Unternehmen und Kanzleien, siehe Projektjuristen für Kanzleien.
Interim Legal Counsel: Unternehmensjurist, der eine Vakanz, Abwesenheit oder Arbeitsspitze in der Rechtsabteilung überbrückt und dort laufende Mandate bearbeitet. Siehe Rechtsabteilung entlasten.
Interim Compliance Officer: Compliance-Fachkraft für eine Vakanz, ein Projekt oder einen Backlog, auch mit formaler Funktion, wenn Kunde und Aufsichtsrecht das zulassen. Siehe Interim Compliance.
Interim Head of Legal: Befristete Leitung einer bestehenden Rechtsabteilung, etwa bis zum Start der Nachfolge. Siehe Interim Head of Legal.
Fractional General Counsel (Fractional GC): Juristische Leitung in einem vereinbarten Teilzeitumfang für Unternehmen, deren Bedarf noch keine volle Stelle trägt. Siehe Fractional General Counsel.
Staff Leasing: Englischer Begriff für Personalverleih (CH) und Arbeitnehmerüberlassung (DE). Die Fachkraft ist beim Anbieter angestellt, in die Organisation des Kunden integriert und erhält von ihm die fachlichen Weisungen. Siehe Staff Leasing.
Freelancing: Selbständige Fachkräfte erbringen ein vereinbartes Mandat eigenverantwortlich, ohne Eingliederung wie Mitarbeitende. Siehe Freelancing.
Secondment: Eine Kanzlei oder ein Unternehmen entsendet eigene Mitarbeitende befristet zu einem Kunden oder einer Konzerngesellschaft. Siehe Freelancing, Staff Leasing oder Secondment.
Taskforce: Befristetes Team mit Team Lead für ein Volumenprojekt, etwa KYC-Remediation oder Vertragsmigration. Siehe Taskforce aufbauen.
Elternzeit- und Mutterschaftsvertretung: Vertretung während Mutterschutz und Elternzeit (DE) bzw. Mutterschaftsurlaub (CH, 14 Wochen nach Art. 329f OR). Siehe Elternzeitvertretung.
ALSP (Alternative Legal Service Provider): Anbieter juristischer Leistungen ausserhalb klassischer Kanzleien, etwa für Personal, Prozesse oder Technologie. Siehe Anbietertypen.
Personalvermittlung: Vermittlung von Fachkräften für eine Festanstellung beim Kunden; anders als im Personalverleih wird der Kunde selbst Arbeitgeber. Siehe Interim, Kanzlei oder Festanstellung.
Personalverleih und Arbeitnehmerüberlassung
Personalverleih (CH): Ein Verleiher überlässt angestellte Arbeitnehmende gewerbsmässig einem Einsatzbetrieb. Nötig ist eine kantonale Bewilligung, für den Verleih ins Ausland zusätzlich eine SECO-Bewilligung; Verleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Art. 12 AVG). Siehe Personalverleih und Arbeitnehmerüberlassung von Juristen.
Arbeitnehmerüberlassung (DE): Ein Verleiher überlässt Arbeitnehmer einem Entleiher, in dessen Organisation sie eingegliedert sind und dessen Weisungen sie unterliegen. Sie braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AÜG). Siehe Arbeitnehmerüberlassung von Juristen in Deutschland und der Schweiz.
Arbeitskräfteüberlassung (AT): Österreichischer Begriff; die Überlassung ist ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 72 GewO). Der Kunde heisst Beschäftiger und haftet als Bürge für Entgelt und Sozialversicherungsbeiträge (§ 14 AÜG AT). Einen kurzen Abschnitt zu Österreich enthält der Leitartikel Personalverleih und Arbeitnehmerüberlassung von Juristen.
Verleiher: Arbeitgeber der überlassenen Person. CH: Verleiher ist, wer einem Einsatzbetrieb wesentliche Weisungsbefugnisse abtritt (Art. 26 AVV).
Einsatzbetrieb (CH) / Entleiher (DE): Das Kundenunternehmen, bei dem die Fachkraft arbeitet. DE: Der Betriebsrat ist vor der Übernahme zu beteiligen (§ 14 Abs. 3 AÜG), und der Entleiher haftet für die Sozialversicherungsbeiträge des Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Abs. 2 SGB IV).
Verleihvertrag / Überlassungsvertrag: Vertrag zwischen Verleiher und Kunde. CH: schriftlich, mit Adresse der Bewilligungsbehörde und den Kosten (Art. 22 AVG). DE: Textform, ausdrückliche Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung und Konkretisierung der Person vor dem Einsatz (§ 1 Abs. 1 S. 5–6, § 12 AÜG).
Personalverleihbewilligung (CH): Bewilligungspflichtig ist, wer gewerbsmässig verleiht: mehr als 10 Verleihverträge in 12 Monaten mit Gewinnabsicht oder mindestens CHF 100'000 Jahresumsatz (Art. 29 AVV). Die Kaution beträgt CHF 50'000, bei Auslandsverleih zusätzlich CHF 50'000 (Art. 6 GebV-AVG).
AÜG-Erlaubnis (DE): Die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit gilt zuerst ein Jahr und kann nach drei Jahren unbefristet erteilt werden (§ 2 AÜG). Verleiher mit Sitz ausserhalb von EU/EWR, etwa in der Schweiz, erhalten keine Erlaubnis (§ 3 Abs. 2 AÜG).
Höchstüberlassungsdauer: DE: höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher; frühere Einsätze zählen mit, wenn höchstens drei Monate dazwischen liegen (§ 1 Abs. 1b AÜG). CH: Das AVG kennt keine gesetzliche Höchsteinsatzdauer.
Equal Pay (Gleichstellungsgrundsatz): DE: Leiharbeitnehmer erhalten die wesentlichen Arbeitsbedingungen inklusive Entgelt vergleichbarer Stammbeschäftigter (§ 8 Abs. 1 AÜG). Tariflich darf beim Entgelt höchstens 9 Monate abgewichen werden, mit Branchenzuschlagstarifvertrag bis 15 Monate (§ 8 Abs. 4 AÜG). CH: Lohnvorgaben ergeben sich aus GAV, insbesondere einem allgemeinverbindlichen GAV der Einsatzbranche (Art. 20 AVG).
Drehtürklausel (DE): Die tarifliche Abweichung vom Equal Pay gilt nicht für Personen, die in den letzten 6 Monaten beim Entleiher oder einem Konzernunternehmen ausgeschieden sind (§ 8 Abs. 3 AÜG).
Festhaltenserklärung (DE): Erklärung, mit der ein Leiharbeitnehmer bei unwirksamer Überlassung am Vertrag mit dem Verleiher festhält. Sie muss innerhalb eines Monats schriftlich abgegeben und vorher persönlich bei einer Agentur für Arbeit vorgelegt werden (§ 9 Abs. 2, 3 AÜG).
Kettenverleih: Weiterverleih einer bereits überlassenen Person. DE verboten (§ 1 Abs. 1 S. 3 AÜG); CH ist Unter- oder Zwischenverleih grundsätzlich unzulässig (Art. 26 AVV).
GAV Personalverleih (CH): Allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag der Branche, gültig bis 31.12.2027. Ausgenommen sind Löhne über dem maximal versicherten Verdienst nach UVG (2026: CHF 148'200 pro Jahr); bei Senior-Profilen in Legal und Compliance ist die Geltung deshalb im Einzelfall zu prüfen.
Temp-to-Perm (Übernahme): Wechsel der Fachkraft aus dem Einsatz in eine Festanstellung beim Kunden. Ein Wechsel ins Team (Temp-to-Perm) ist möglich; die Konditionen werden vorab vereinbart.
Freelancing, Status und Berufsrecht
Scheinselbständigkeit: Eine als selbständig vereinbarte Tätigkeit ist in Wahrheit eine Beschäftigung. DE: Anhaltspunkte sind Weisungen und Eingliederung (§ 7 Abs. 1 SGB IV). CH: Die Ausgleichskasse entscheidet nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und kann Beiträge bis 5 Jahre nachfordern (Art. 16 AHVG). Siehe Scheinselbständigkeit vermeiden.
Statusfeststellungsverfahren (DE): Die DRV Bund entscheidet auf Antrag, ob Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, auf Antrag auch vor Beginn der Tätigkeit (§ 7a SGB IV). Prognose und Gruppenfeststellung treten nach heutigem Gesetzestext mit Ablauf des 30.06.2027 ausser Kraft.
Selbständigerwerbend (CH): Die AHV-Ausgleichskasse beurteilt jede Tätigkeit einzeln, etwa nach Auftritt unter eigenem Namen, eigenem wirtschaftlichem Risiko und mehreren Auftraggebern (Merkblatt 2.02 AHV/IV). Bei mindestens CHF 100'000 Jahresumsatz besteht MWST-Pflicht (Art. 10 MWSTG).
Syndikusrechtsanwalt (DE): Angestellter Jurist, der für einen nicht-anwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig und nach § 46a BRAO zugelassen ist. Für Juristen, die per Arbeitnehmerüberlassung an eine Kanzlei überlassen werden, hat der BGH die Zulassung abgelehnt (Urteil vom 20.03.2023, AnwZ (Brfg) 12/21).
Unternehmensjurist (CH): Angestellter Jurist in einem Unternehmen. Wer bei einem Arbeitgeber ohne Registereintrag angestellt ist, kann nicht ins kantonale Anwaltsregister eingetragen werden (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA).
Berufsgeheimnis: CH: Registrierte Anwältinnen und Anwälte unterstehen dem Berufsgeheimnis (Art. 13 BGFA, Art. 321 StGB); ob Unternehmensjuristen erfasst sind, ist umstritten. Seit 1. Januar 2025 schützt Art. 167a ZPO Unterlagen des Rechtsdienstes im Zivilprozess, wenn eine Person mit Anwaltspatent ihn leitet. Siehe Vertraulichkeit und Zugriffe.
A1-Bescheinigung: Nachweis, welches Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitender Arbeit gilt. Eine Entsendung ist bis 24 Monate möglich; Grenzgänger bleiben bei unter 50 % Telearbeit im Wohnstaat im Staat des Arbeitgebers versichert (BSV). Grenzüberschreitende Einsätze behandelt der Beitrag Personalverleih und Arbeitnehmerüberlassung von Juristen.
Legal Operations und Projektarbeit
Legal Operations: Steuerung der Rechtsabteilung über Prozesse, Kennzahlen, Budget und Werkzeuge. Siehe Legal Operations.
CLM (Contract Lifecycle Management): Software und Prozess für Verträge von der Anfrage über Verhandlung und Signatur bis zu Fristen und Archiv. Siehe CLM-Einführung.
Contract Review: Prüfung und Verhandlung von Verträgen nach Vorgaben des Unternehmens, oft mit Playbook und Eskalationsstufen. Siehe Contract Review.
Playbook: Verhandlungsleitfaden mit Standardposition, akzeptablen Alternativen und Eskalationsgrenzen je Klausel. Siehe Backlog abbauen.
Due Diligence: Strukturierte Prüfung eines Zielunternehmens vor einer Transaktion, etwa zu Verträgen, Gesellschaftsrecht und Haftungsrisiken. Siehe Projektjuristen für M&A.
Corporate Housekeeping: Aufräumen von Gesellschaftsstrukturen, Registereinträgen, Vollmachten und Organbeschlüssen, oft nach einer Übernahme. Siehe Corporate Housekeeping.
Compliance, AML und KYC
Compliance-Management-System (CMS): Gesamtheit aus Risikoanalyse, Regeln, Prozessen, Schulungen und Kontrollen, mit denen ein Unternehmen Regelverstösse verhindert und aufdeckt. Siehe CMS aufbauen.
KYC (Know Your Customer): Identifikation von Kunden und wirtschaftlich berechtigten Personen sowie laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung. CH: Kundenbelege sind seit 1. Januar 2023 periodisch zu prüfen (Art. 7 Abs. 1bis GwG). Siehe AML- und KYC-Remediation.
EDD (Enhanced Due Diligence): Vertiefte Abklärungen bei erhöhtem Risiko, etwa zu Herkunft der Mittel oder Zweck einer Transaktion. CH: besondere Abklärungen nach Art. 6 GwG.
KYC-Remediation: Projekt, in dem unvollständige oder veraltete Kundendossiers auf den geforderten Stand gebracht werden. Siehe KYC-Remediation planen.
Periodische Überprüfung (Periodic Review): Risikobasierte Aktualisierung bestehender Kundenbeziehungen; Häufigkeit und Umfang richten sich nach dem Risiko (Art. 7 Abs. 1bis GwG). Siehe KYC-Remediation und periodische Überprüfung planen.
Transaction Monitoring: Systematische Überwachung von Transaktionen auf Auffälligkeiten; Treffer (Alerts) werden geprüft, dokumentiert und gegebenenfalls gemeldet. Siehe Alert-Backlog abbauen.
Verdachtsmeldung: Meldung eines Geldwäschereiverdachts. CH: bei begründetem Verdacht an die MROS (Art. 9 GwG). DE: an die FIU, sobald Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten (§ 43 Abs. 1 GwG).
Geldwäschebeauftragter / MLRO / Geldwäschereifachstelle: DE: Verpflichtete bestellen einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter (§ 7 GwG); eine Auslagerung ist nach vorheriger Anzeige möglich. CH: Finanzintermediäre bezeichnen eine Geldwäschereifachstelle, extern nur unter Voraussetzungen (Art. 24, 25 Abs. 4 GwV-FINMA). Siehe Interim-Geldwäschebeauftragter.
Transparenzregister (CH): Seit 1. Oktober 2026 in Betrieb; juristische Personen melden ihre wirtschaftlich berechtigten Personen mit gestaffelten Erstmeldefristen (TJPG). Siehe Geldwäschereirevision und Transparenzregister.
AMLR und AMLA: Die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) gilt ab 10. Juli 2027 (Art. 90 AMLR). Die EU-Behörde AMLA in Frankfurt soll ab 2028 bis zu 40 Finanzinstitute direkt beaufsichtigen. Siehe AMLR und AMLA.
Sanktions-Compliance: Prüfung von Geschäftspartnern und Transaktionen gegen Sanktionslisten. CH übernimmt EU-Sanktionen nicht automatisch, sondern entscheidet je Paket über das Embargogesetz. Siehe Sanktions-Compliance.
Hinweisgeberschutz (Whistleblowing): DE: Interne Meldestelle ab in der Regel 50 Beschäftigten (§ 12 HinSchG), Eingangsbestätigung nach spätestens 7 Tagen (§ 17 HinSchG). CH: kein allgemeines Whistleblowing-Gesetz für die Privatwirtschaft. Siehe Hinweisgeberschutz.
Internes Kontrollsystem (IKS): Kontrollen, die Prozesse und Finanzberichterstattung absichern. CH: Bei der ordentlichen Revision prüft die Revisionsstelle, ob ein IKS existiert (Art. 728a OR). Siehe IKS aufbauen.
Datenschutz, Cybersicherheit und KI
DSGVO und revDSG: Die DSGVO gilt in der EU, das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) in der Schweiz seit 1. September 2023. Datenpannen meldet man nach DSGVO binnen 72 Stunden, nach DSG bei hohem Risiko „so rasch als möglich“ (Art. 33 DSGVO, Art. 24 DSG). Siehe DSGVO und revDSG im Vergleich.
Datenschutzbeauftragter (DE) / Datenschutzberater (CH): DE: Pflicht, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt sind (§ 38 BDSG); ein externer DSB ist zulässig (Art. 37 Abs. 6 DSGVO). CH: freiwillig (Art. 10 DSG). Siehe Datenschutzbeauftragte: Vakanz überbrücken.
Auftragsverarbeitung (CH: Auftragsbearbeitung): Ein Dienstleister bearbeitet Personendaten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen, auf Grundlage eines Vertrags mit festem Mindestinhalt (Art. 28 Abs. 3 DSGVO) bzw. eines Vertrags oder Gesetzes (Art. 9 Abs. 1 DSG). Siehe Datenschutz und IT-Recht.
Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA): Pflicht bei voraussichtlich hohem Risiko (Art. 35 DSGVO, Art. 22 DSG). CH: Statt des EDÖB kann der Datenschutzberater konsultiert werden (Art. 23 Abs. 4 DSG).
DORA: EU-Verordnung zur digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, gültig seit 17. Januar 2025; dazu gehört ein Informationsregister über IKT-Drittdienstleister (Art. 28 Abs. 3 DORA). Siehe DORA-Arbeitspakete.
Operationelle Resilienz (CH): Das FINMA-Rundschreiben 2023/1 gilt seit 1. Januar 2024 für Banken; die Übergangsfristen sind am 1. Januar 2026 abgelaufen. Siehe FINMA-Rundschreiben 2023/1.
NIS2: EU-Richtlinie zur Cybersicherheit. DE: Umsetzung im BSIG seit 6. Dezember 2025, mit Registrierungs- und gestuften Meldepflichten (24 Stunden, 72 Stunden, ein Monat). CH: Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen melden Cyberangriffe seit 1. April 2025 innert 24 Stunden dem BACS (ISG). Siehe NIS2 und Cyber-Meldepflicht.
AI Act und AI Governance: Die EU-KI-Verordnung gilt gestaffelt; Verbote und KI-Kompetenz seit 2. Februar 2025, Hochrisiko-Pflichten für Anhang-III-Systeme ab 2. Dezember 2027. AI Governance meint Rollen, Inventar und Kontrollen für den KI-Einsatz im Unternehmen. Siehe AI Act: Fristen und Kapazität.
Regulatory Change Management: Prozess, mit dem neue Vorschriften erkannt, bewertet, umgesetzt und nachgewiesen werden. Siehe Regulatory Change Management.
Nächster Schritt
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- Bedarf besprechen
Stand: 30. Oktober 2026.
