Sanktions-Compliance: Aufgaben, Rollen und Kapazität bei neuen Sanktionspaketen
Bedarf besprechenKurzantwort: Nach einem neuen Sanktionspaket müssen Unternehmen innerhalb weniger Tage ihre Screening-Listen aktualisieren, Kunden, Lieferanten und laufende Geschäfte gegen die neuen Listungen und Beschränkungen prüfen, betroffene Lieferungen und Zahlungen anhalten und jede Entscheidung dokumentieren. In der EU gilt ein Paket mit Inkrafttreten der Ratsverordnungen, beim 21. Russland-Paket ab dem 24. Juli 2026. Die Schweiz übernimmt EU-Sanktionen nicht automatisch, sondern entscheidet über jedes Paket einzeln und meist zeitversetzt über die Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72); die Listungen des 21. Pakets gelten in der Schweiz seit dem 11. August 2026 (23 Uhr).
Dieser Ratgeber richtet sich an Heads of Compliance, Trade-Compliance-Verantwortliche und Rechtsabteilungen in Industrie, Handel und Finanzinstituten in der Schweiz und in Deutschland. Er zeigt die Aufgaben der Sanktions-Compliance in den ersten zehn Tagen nach einem Paket und welche Rollen sich dafür temporär verstärken lassen.
Wie EU und Schweiz Sanktionen erlassen
Die EU erlässt Russland-Sanktionen als Ratsverordnungen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten; die Schweiz entscheidet gestützt auf das Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) selbst. Die Unterschiede bestimmen, wann welche Gesellschaft einer Gruppe handeln muss.
| Merkmal | EU | Schweiz |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Ratsverordnungen, v. a. VO (EU) Nr. 269/2014 (Listungen) und VO (EU) Nr. 833/2014 (sektorale Massnahmen) | Embargogesetz; Umsetzung in der Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72) |
| Entscheid | Rat der EU, als Paket | Bundesrat bzw. WBF, je Paket einzeln, ganz oder teilweise |
| Zeitpunkt | mit Inkrafttreten der Verordnungen | meist zeitversetzt, oft in zwei Schritten: zuerst Listungen, dann Finanz-, Handels- und Energiemassnahmen |
| Vollzug | zuständige Behörden der Mitgliedstaaten; in Deutschland v. a. BAFA (Güter) und Deutsche Bundesbank (Kapital- und Zahlungsverkehr, eingefrorene Gelder) nach § 13 AWG | SECO |
| Beispiel 2026 | 21. Paket angenommen am 23.07.2026, in Kraft seit 24.07.2026 | Listungen des 21. Pakets ab 11.08.2026; weitere Massnahmen des 20. Pakets (EU: 23.04.2026) ab 20.08.2026 |
Die Pakete 2026 im Überblick
- 21. EU-Paket (23.07.2026): 218 neue Listungen, Transaktionsverbote für über 100 russische Banken, ein Verbot von Krypto-Dienstleistungen aus Drittstaaten, 51 weitere Einträge zur Umgehungsbekämpfung, 41 Schiffe der Schattenflotte und erweiterte Rechtsschutzinstrumente für EU-Unternehmen (u. a. VO (EU) 2026/1848 und 2026/1844).
- Listungspaket vom 12.10.2026: Der Rat beschloss nach Zahl der neuen Listungen sein bisher grösstes Listungspaket: 1’569 neue Einträge (743 Personen, 826 Unternehmen) aus dem militärisch-industriellen Komplex (Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281). Die Verordnung ergänzt nur die Sanktionsliste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und enthält keine neuen Handels-, Finanz- oder Energiebeschränkungen.
- Schweiz: Der Grundsatzentscheid zur Übernahme fiel am 28.02.2022. Am 19.08.2026 übernahm der Bundesrat weitere Massnahmen des 20. Pakets, darunter erstmals das Anti-Umgehungsinstrument (Exportverbot für bestimmte Güter nach Kirgistan), ein Verbot russischer Krypto-Plattformen und Dienstleistungsverbote im LNG-Bereich. Rund 2’790 Personen und Organisationen unterliegen in der Schweiz Vermögenssperren. Aus dem 21. Paket hatte die Schweiz nach unserem Stand vom Oktober 2026 nur die Listungen übernommen; über die Finanz-, Energie- und Handelsmassnahmen war noch nicht entschieden.
Die ersten zehn Tage nach einem neuen Paket
Die ersten zehn Tage entscheiden, ob ein Unternehmen ein neues Paket kontrolliert umsetzt. Die folgende Planung ist ein Beispiel aus der Praxis, keine gesetzliche Frist; massgebend ist immer das Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung.
| Tag | Aufgabe | Rolle |
|---|---|---|
| 0–1 | Paket lesen, Inkrafttreten und Übergangsfristen erfassen, Betroffenheitsmatrix nach Geschäftsbereich, Gesellschaft und Land erstellen | Sanktionsjurist, Head of Compliance |
| 1–2 | Screening-Listen aktualisieren, Bestand an Kunden, Lieferanten und Gegenparteien neu screenen | Screening-Analysten |
| 2–4 | Treffer abklären, Eigentum und Kontrolle bei Geschäftspartnern prüfen, Vermögen sperren und melden | Screening-Analysten, Compliance Officer |
| 3–5 | Verträge, Bestellungen und Pipeline gegen neue Güter- und Dienstleistungsverbote prüfen, Lieferungen und Zahlungen anhalten | Trade Compliance Manager, Projektjuristen |
| 5–7 | Ausnahmen und Ausstiegsregeln prüfen, Genehmigungen beantragen, Kündigungen oder Aussetzungen vorbereiten | Sanktionsjurist, Legal Counsel |
| 7–10 | Weisungen und Prüfregeln anpassen, Schulung der betroffenen Teams, Bericht an die Geschäftsleitung, Übernahme in der Schweiz beobachten | Head of Compliance, Compliance Officer |
In Gruppen mit Gesellschaften in der EU und in der Schweiz entsteht häufig eine Lücke: Das EU-Paket gilt bereits, die Schweizer Übernahme folgt Wochen später. Die Gruppenweisung sollte festlegen, wie die Schweizer Gesellschaft in dieser Zeit mit Geschäften umgeht, die in der EU schon verboten sind.
Screening, Verträge, Lieferkette, Zahlungsverkehr
Sanktions-Compliance umfasst vier Arbeitsfelder, die nach jedem Paket gleichzeitig angepasst werden müssen.
- Screening: Kern ist das Bereitstellungsverbot: Gelisteten Personen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Art. 2 VO 269/2014). Dazu gehört die Prüfung von Eigentum und Kontrolle bei Geschäftspartnern, nicht nur der Namensabgleich.
- Verträge: Sanktionsklauseln, Kündigungs- und Aussetzungsrechte prüfen und bei Neuverträgen ergänzen. Für Ausstiege aus Russland sieht das EU-Recht befristete Ausnahmegenehmigungen vor, die im Einzelfall bei der zuständigen Behörde zu beantragen sind; deren aktuelle Fristen sind vor jedem Ausstieg im geltenden Verordnungstext zu prüfen.
- Lieferkette: Güterlisten, Endverbleib und Umgehungsrisiken über Drittstaaten prüfen; die Schweiz hat das Anti-Umgehungsinstrument für Kirgistan erstmals aktiviert. Seit dem 21. Paket bestehen in der EU zudem Meldepflichten im LNG-Bereich.
- Zahlungsverkehr: Transaktionsverbote mit gelisteten Banken umsetzen. In der Schweiz müssen Finanzintermediäre Vermögen gelisteter Personen sperren und dem SECO melden; diese Meldung ersetzt weder die Abklärungen nach Art. 6 GwG noch eine Meldung an die MROS nach Art. 9 GwG.
Für Finanzinstitute hat das Thema zusätzliches Gewicht: Die FINMA zählt Sanktionen im Risikomonitor 2025 zu den neun Hauptrisiken, und der Entwurf zur Teilrevision der GwV-FINMA sieht konkretere Massnahmen gegen Verstösse gegen Embargomassnahmen vor. Mehr zu typischen Projekten in Banken zeigt der Ratgeber Interim Legal & Compliance für Banken.
Rollen: Screening-Analyst, Trade Compliance Manager, Jurist
Ein neues Paket erzeugt eine Arbeitsspitze von einigen Wochen, die das Stammteam selten allein abdeckt. Drei Rollen lassen sich gezielt temporär verstärken:
- Screening-Analystinnen und -Analysten (Junior bis Experienced): Re-Screening, Trefferabklärung, Eigentums- und Kontrollanalysen, Dokumentation. Bei grossen Beständen als Taskforce mit Team Lead.
- Trade Compliance Manager (Experienced bis Senior): Güterklassifizierung, Exportkontrolle, Prüfung von Bestellungen und Lieferketten, Kontakt zu Logistik und Vertrieb.
- Sanktionsjuristin oder Sanktionsjurist (Senior): Auslegung des Pakets, Ausnahmen und Genehmigungen, Vertragsfragen, Vorlagen für die Geschäftsleitung.
Alpinum Solutions stellt diese Rollen über Staff Leasing oder Freelancing bereit, in Teilzeit oder Vollzeit, als Einzelperson oder als Taskforce. Im Staff Leasing steuert das Unternehmen die Arbeit fachlich, im Freelancing arbeitet die Fachkraft eigenverantwortlich im Rahmen des Mandats. Ausgewählte Profile liegen in der Regel innerhalb von 48 Stunden vor; den Einsatzbeginn stimmen Unternehmen und Alpinum gemeinsam ab. Für laufende Compliance-Aufgaben neben dem Sanktionsprojekt siehe Interim Compliance.
Grenzen und Risiken
Die Pflicht zur Einhaltung von Sanktionen trifft das Unternehmen und die handelnden Personen. Temporäre Fachkräfte arbeiten nach den Weisungen und Freigabewegen des Unternehmens; Entscheide über gesperrte Vermögen, Kündigungen und Genehmigungsanträge bleiben bei der Geschäftsleitung und der Compliance-Funktion. Alpinum ist keine Kanzlei. Bei unklaren Eigentumsstrukturen oder hohen Beträgen ist eine externe Rechtsberatung sinnvoll. Zugriffe auf Screening-Systeme und Kundendaten sind vor dem Start zu regeln.
Häufige Fragen zur Sanktions-Compliance
Übernimmt die Schweiz EU-Sanktionen automatisch?
Nein. Die Schweiz entscheidet gestützt auf das Embargogesetz über jedes EU-Paket einzeln, ganz oder teilweise und meist zeitversetzt. Umgesetzt wird über die Ukraine-Verordnung, den Vollzug übernimmt das SECO. Oft folgen zuerst die Listungen und später die Finanz-, Handels- und Energiemassnahmen. Bis zur Übernahme gilt in der Schweiz der bisherige Stand.
Wer haftet bei Sanktionsverstössen?
In Deutschland wird nach § 18 Abs. 1 AWG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsvorschriften verstösst, etwa gegen Bereitstellungsverbote. Fahrlässige Verstösse sind Ordnungswidrigkeiten (§ 19 Abs. 1 AWG); gegen das Unternehmen kommen Geldbussen nach §§ 30, 130 OWiG in Betracht. In der Schweiz wird bestraft, wer vorsätzlich gegen strafbewehrte Vorschriften der Sanktionsverordnungen verstösst: mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren; fahrlässige Verstösse werden mit Busse bis CHF 100’000 bestraft (Art. 9 EmbG). Weitere Übertretungen, etwa verweigerte Auskünfte, regelt Art. 10 EmbG.
Wie schnell übernimmt die Schweiz ein EU-Paket?
Das ist unterschiedlich. Die Listungen des 21. EU-Pakets vom 23. Juli 2026 gelten in der Schweiz seit dem 11. August 2026. Die EU-Listungen vom 12. Oktober 2026 hatte die Schweiz bis zum 31. Oktober 2026 nicht übernommen. Die weiteren Massnahmen des 20. Pakets, das die EU am 23. April 2026 annahm, setzte der Bundesrat ab dem 20. August 2026 um. Unternehmen sollten die Mitteilungen von SECO und Bundesrat deshalb laufend verfolgen.
Was ist der Unterschied zwischen Listungen und sektoralen Massnahmen?
Listungen richten sich gegen bestimmte Personen und Organisationen: Ihre Vermögen werden gesperrt, und ihnen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen bereitgestellt werden. Sektorale Massnahmen beschränken ganze Bereiche, etwa Handel mit bestimmten Gütern, Finanzdienstleistungen, Krypto-Dienstleistungen oder LNG-Dienstleistungen. Listungen verlangen vor allem Screening, sektorale Massnahmen die Prüfung von Verträgen und Lieferketten.
Müssen Banken Treffer zusätzlich der MROS melden?
Die Sperrung und Meldung an das SECO ist eine eigene Pflicht. Sie ersetzt weder die besonderen Abklärungen nach Art. 6 GwG noch eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG. Ob eine MROS-Meldung nötig ist, prüft der Finanzintermediär deshalb separat nach Geldwäschereirecht.
Nächster Schritt
Beschreiben Sie Bestand, Geschäftsmodell und betroffene Länder. Wir zeigen Ihnen passende Profile für Screening, Trade Compliance oder die juristische Begleitung des nächsten Pakets.
- Sanctions, Trade Compliance und Export Control
- Interim Compliance
- Regulatorik-Kalender Legal & Compliance
- Bedarf besprechen
Stand: 31. Oktober 2026.
