Freelancing, Staff Leasing oder Secondment? Das richtige Modell für temporäre Juristen
Bedarf besprechenKurzantwort: Ob ein temporärer Jurist als Freelancer oder per Arbeitnehmerüberlassung (in der Schweiz: Personalverleih) arbeiten sollte, entscheidet vor allem eine Frage: Wer steuert die Arbeit? Gibt Ihr Unternehmen fachliche Weisungen und ist die Person in Ihr Team eingegliedert, passt Staff Leasing. Bearbeitet die Person ein abgegrenztes Mandat eigenverantwortlich, passt Freelancing. In Deutschland gilt für Staff Leasing eine Höchstdauer von 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b AÜG), in der Schweiz kennt das AVG keine gesetzliche Höchstdauer.
Dieser Ratgeber richtet sich an General Counsel, Heads of Legal und HR-Verantwortliche in der Schweiz und in Deutschland, die eine Lücke im Legal-Team temporär schliessen wollen. Er vergleicht Staff Leasing, Freelancing, Secondment und Werk- oder Dienstvertrag nach Steuerung, Arbeitgeber, Bewilligung, Dauer und Risiko.
Wer steuert die Arbeit? Das Kriterium hinter jedem Modell
Das Weisungsrecht und die Eingliederung in Ihre Organisation bestimmen das passende Modell, nicht der Vertragstitel. Deutschland stellt beim Staff Leasing ausdrücklich auf Eingliederung und Weisungen ab (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG), die Schweiz auf die Abtretung wesentlicher Weisungsbefugnisse an den Einsatzbetrieb (Art. 26 AVV). Bei Widersprüchen zwischen Vertrag und Praxis zählt in Deutschland die tatsächliche Durchführung (§ 12 Abs. 1 AÜG).
- Ihr Team gibt Aufgaben, Prioritäten und Fristen vor: Staff Leasing.
- Die Fachkraft liefert ein beschriebenes Ergebnis und organisiert sich selbst: Freelancing.
- Eine Kanzlei stellt Ihnen eine eigene Anwältin oder einen eigenen Anwalt zur Verfügung: Secondment.
- Ein Dienstleister schuldet ein Werk und steuert seine Leute selbst: Werk- oder Dienstvertrag.
Staff Leasing: Arbeitnehmerüberlassung (DE) und Personalverleih (CH)
Beim Staff Leasing ist die Fachkraft beim Verleiher angestellt und arbeitet nach Ihren fachlichen Weisungen in Ihrem Team. Der Verleiher zahlt Lohn und Sozialversicherung; Sie steuern die Arbeit.
Deutschland
- Der Verleiher braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG).
- Der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, und die Person ist vor dem Einsatz zu konkretisieren (§ 1 Abs. 1 S. 5–6 AÜG).
- Höchstdauer 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher; Einsätze mit höchstens drei Monaten Pause werden zusammengerechnet (§ 1 Abs. 1b AÜG).
- Equal Pay grundsätzlich ab dem ersten Tag; tariflich darf beim Entgelt höchstens 9 Monate abgewichen werden, mit Branchenzuschlagstarifvertrag bis zu 15 Monate (§ 8 Abs. 1, 4 AÜG).
- Ein Verleiher mit Sitz in der Schweiz erhält keine deutsche Erlaubnis (§ 3 Abs. 2 AÜG). Für Einsätze in Deutschland braucht es einen Verleiher mit Sitz in Deutschland oder im EU/EWR-Raum.
Schweiz
- Wer gewerbsmässig verleiht, braucht eine kantonale Bewilligung, für den Verleih ins Ausland zusätzlich eine Bewilligung des SECO (Art. 12 AVG).
- Verleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG).
- Das AVG kennt keine gesetzliche Höchsteinsatzdauer.
- Arbeits- und Verleihvertrag sind schriftlich mit Pflichtinhalten abzuschliessen (Art. 19, 22 AVG).
Alpinum Solutions setzt für Einsätze in Deutschland die deutsche Alpinum Solutions GmbH ein, die eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit hat. In der Schweiz verfügt Alpinum über die kantonale Bewilligung und die SECO-Bewilligung für den Personalverleih ins Ausland. Details zu beiden Ländern stehen im Ratgeber Personalverleih und Arbeitnehmerüberlassung von Juristen.
Freelancing: eigenverantwortliches Mandat
Im Freelancing erbringt die Fachkraft ihre Leistung selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen eines vereinbarten Mandats. Ihr Unternehmen gibt keine Weisungen zur Art der Ausführung, sondern beschreibt Ziel, Umfang und Ergebnis.
- Geeignet für: abgegrenzte Projekte wie ein Vertragsreview, ein Datenschutz-Assessment oder den Aufbau eines Compliance-Prozesses.
- Weniger geeignet für: die Vertretung einer Stelle mit Linienaufgaben, festen Präsenzzeiten und Einbindung in die Teamplanung.
- Deutschland: Ist die Person tatsächlich weisungsgebunden und eingegliedert, spricht das für eine Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV); entscheidend ist die Gesamtwürdigung. Die Deutsche Rentenversicherung klärt den Status auf Antrag im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV).
- Schweiz: Die AHV-Ausgleichskasse beurteilt im Einzelfall und für jede Tätigkeit separat, ob jemand selbständig ist. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht der Vertrag (AHV/IV-Merkblatt 2.02).
Für Freelance-Juristen ohne Anwaltszulassung ist in Deutschland zusätzlich das Rechtsdienstleistungsgesetz zu beachten: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, und ihre selbständige Erbringung ist nur zulässig, soweit ein Gesetz sie erlaubt (§§ 2 Abs. 1, 3 RDG). Für rechtsberatende Freelance-Mandate kommen in Deutschland deshalb vor allem zugelassene Anwältinnen und Anwälte infrage; ohne Zulassung passen eher Aufgaben ohne rechtliche Einzelfallprüfung oder Staff Leasing. Wie Sie das Statusrisiko senken, zeigt der Ratgeber Freie Juristen rechtssicher beauftragen.
Secondment aus der Kanzlei: wann es sich lohnt
Beim Secondment stellt eine Kanzlei einem Mandanten eine eigene Anwältin oder einen eigenen Anwalt für einige Wochen oder Monate zur Verfügung. Die Person bleibt bei der Kanzlei angestellt und arbeitet beim Unternehmen mit.
- Vorteil: Die Person kennt die Kanzlei, ihre Vorlagen und oft schon den Mandanten. Das hilft bei einer laufenden Transaktion oder einem Verfahren, das die Kanzlei ohnehin betreut.
- Nachteil: Die Auswahl ist auf die Anwältinnen und Anwälte einer Kanzlei beschränkt, und die Verfügbarkeit hängt von deren eigener Auslastung ab.
- Rechtliche Einordnung: Arbeitet die entsandte Person eingegliedert nach Weisungen des Unternehmens, kann das als Arbeitnehmerüberlassung bzw. Personalverleih gelten (§ 1 Abs. 1 AÜG; Art. 26 AVV). In Deutschland ist das AÜG weitgehend nicht anzuwenden, wenn die Überlassung zwischen Arbeitgebern nur gelegentlich erfolgt und die Person nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt wurde (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG). In der Schweiz ist nur gewerbsmässiger Verleih bewilligungspflichtig, also mehr als 10 Verleihverträge in 12 Monaten mit Gewinnabsicht oder mindestens CHF 100'000 Jahresumsatz aus Verleih (Art. 12 AVG, Art. 29 AVV). Ob ein konkretes Secondment darunter fällt, klärt die Kanzlei vorab.
Welche Variante für Kanzleien selbst sinnvoll ist, behandelt der Ratgeber Kapazitätsengpass in der Kanzlei: Projektjuristen, Freelancer oder Secondment.
Werkvertrag und Dienstvertrag: wann sie für juristische Arbeit passen
Ein Werk- oder Dienstvertrag passt nur, wenn der Dienstleister seine Leute selbst steuert und Sie keine Weisungen an einzelne Personen geben. Typisch ist ein klar umrissenes Paket, etwa die Migration von Verträgen in ein neues System mit eigener Projektleitung des Dienstleisters.
Das Risiko liegt in der Praxis: Erteilt Ihr Team den eingesetzten Personen direkt Aufgaben und plant sie wie eigene Mitarbeitende ein, spricht das in Deutschland für eine Überlassung, unabhängig vom Vertragstitel (§ 1 Abs. 1 S. 2, § 12 Abs. 1 AÜG). Eine „Vorratserlaubnis“ des Dienstleisters hilft dann nicht, weil die Überlassung vorher ausdrücklich bezeichnet werden muss (§ 1 Abs. 1 S. 5 AÜG). Folge kann ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihrem Unternehmen und der eingesetzten Person sein (§§ 9, 10 AÜG).
Vergleich Schweiz und Deutschland in einer Tabelle
Die Tabelle fasst die Unterschiede nach den Kriterien zusammen, die in der Praxis über das Modell entscheiden.
| Kriterium | Staff Leasing DE (Arbeitnehmerüberlassung) | Staff Leasing CH (Personalverleih) | Freelancing (DE und CH) | Secondment aus der Kanzlei |
|---|---|---|---|---|
| Weisungsrecht | Fachlich beim Entleiher (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) | Wesentliche Weisungsbefugnisse beim Einsatzbetrieb (Art. 26 AVV) | Keine Weisungen; Fachkraft arbeitet eigenverantwortlich im Mandat | In der Regel beim Unternehmen, abhängig von der Vereinbarung |
| Eingliederung | Ja, ins Team des Entleihers | Ja, in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebs | Nein, eigene Organisation von Zeit, Ort und Mitteln | Meist ja |
| Arbeitgeber | Verleiher | Verleiher | Keiner; die Fachkraft ist selbständig | Kanzlei |
| Bewilligung | Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit; Verleiher mit Sitz in DE oder EU/EWR (§§ 1, 3 Abs. 2 AÜG) | Kantonale Bewilligung; Verleih aus dem Ausland unzulässig (Art. 12 AVG) | Keine Verleihbewilligung; in DE ohne Anwaltszulassung RDG beachten (§ 3 RDG) | DE: AÜG weitgehend nicht anwendbar bei gelegentlicher Überlassung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG); CH: Bewilligung nur bei Gewerbsmässigkeit (Art. 29 AVV) |
| Höchstdauer | 18 Monate beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG) | Keine gesetzliche Höchstdauer | Keine gesetzliche Höchstdauer | Keine eigene Regel; bei Überlassung gelten deren Regeln |
| Risiko Scheinselbständigkeit | Keines (Anstellung beim Verleiher); Risiko sind Formfehler mit Folge eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher (§§ 9, 10 AÜG) | Keines (Anstellung beim Verleiher); ohne Bewilligung ist der Verleihvertrag nichtig (Art. 22 Abs. 5 AVG) | Hoch bei Eingliederung und Weisungen (§ 7 SGB IV; AHV-Einzelfallbeurteilung) | Gering, da Anstellung bei der Kanzlei |
Alpinum Solutions stellt Legal- und Compliance-Fachkräfte über Staff Leasing und Freelancing bereit, in Teilzeit oder Vollzeit, als Einzelperson oder Team, von Junior bis Senior. Das Unternehmen steuert den Einsatz; im Staff Leasing mit fachlichem Weisungsrecht, im Freelancing über das vereinbarte Mandat.
Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Freelancer wie Mitarbeitende einplanen: Feste Präsenzzeiten, Linienaufgaben und Teamtermine sprechen für eine Beschäftigung. Wenn Sie so steuern wollen, wählen Sie Staff Leasing.
- Den Vertrag falsch bezeichnen: In Deutschland muss der Überlassungsvertrag die Überlassung ausdrücklich benennen und die Person vor dem Einsatz konkretisieren (§ 1 Abs. 1 S. 5–6 AÜG).
- Die 18 Monate übersehen: Frühere Einsätze derselben Person bei Ihnen zählen mit, auch über einen anderen Verleiher, wenn die Pause höchstens drei Monate betrug (§ 1 Abs. 1b S. 2 AÜG).
- Einen Schweizer Verleiher für Deutschland beauftragen: Das ist nach § 3 Abs. 2 AÜG nicht erlaubnisfähig. Umgekehrt darf ein ausländischer Verleiher nicht in die Schweiz verleihen (Art. 12 Abs. 2 AVG).
- Die Bewilligung nicht prüfen: Lassen Sie sich die Erlaubnis bzw. Bewilligung zeigen. In der Schweiz führt das SECO ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten Verleihbetriebe.
Grenzen und Risiken
- Alpinum Solutions stellt Fach- und Führungskräfte bereit und ist keine Kanzlei. Die Verantwortung für Entscheidungen und für die Rechtsfunktion bleibt bei Ihrem Unternehmen.
- Formale Funktionen wie Datenschutzbeauftragte, Compliance Officer mit regulatorischer Verantwortung oder MLRO sind in beiden Modellen möglich. Beim MLRO können regulatorische Vorgaben eine externe Mandatsübernahme ausschliessen oder Personalverleih verlangen.
Häufige Fragen zu Freelancing, Staff Leasing und Secondment
Kann ein Freelancer formale Funktionen übernehmen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich, etwa als Datenschutzbeauftragte oder Compliance Officer. Ein externer Datenschutzbeauftragter auf Basis eines Dienstleistungsvertrags ist in der EU ausdrücklich zulässig (Art. 37 Abs. 6 DSGVO). Beim Geldwäschereibeauftragten bzw. MLRO können regulatorische Vorgaben eine externe Mandatsübernahme ausschliessen oder Staff Leasing verlangen. Klären Sie das vor dem Einsatz mit Ihrer Aufsicht und Ihrem internen Regelwerk.
Gibt es in der Schweiz eine Höchstdauer für Personalverleih?
Nein. Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und die Verordnung (AVV) enthalten keine gesetzliche Höchsteinsatzdauer. Bei unbefristeten Einsätzen gelten in den ersten sechs Monaten verkürzte Kündigungsfristen: 2 Tage in den ersten drei Monaten, 7 Tage im vierten bis sechsten Monat (Art. 19 Abs. 4 AVG). In Deutschland dagegen gilt die Grenze von 18 Monaten nach § 1 Abs. 1b AÜG.
Wann ist ein Secondment sinnvoll?
Ein Secondment lohnt sich, wenn eine Kanzlei ein Thema ohnehin betreut und eine ihrer Anwältinnen oder Anwälte die Arbeit im Unternehmen fortsetzen soll, etwa während einer Transaktion. Für eine Stellenvertretung oder einen längeren Kapazitätsengpass ist die Auswahl oft zu eng. Klären Sie vorab, wer Weisungen gibt und ob die Kanzlei dafür eine Erlaubnis oder Bewilligung braucht.
Ist Freelancing teurer als Staff Leasing?
In Deutschland liegen die Bandbreiten bei Alpinum im Freelancing höher. Ein Experienced-Profil (3–6 Jahre) kostet im Staff Leasing EUR 720–960 pro Tag, im Freelancing EUR 960–1'360, jeweils exkl. MWST, Stand 18.10.2026. In der Schweiz weist Alpinum keine Bandbreiten nach Modell aus: Experienced-Profile liegen bei CHF 800–1'200 pro Tag.
Darf ein Schweizer Personalverleiher Juristen nach Deutschland überlassen?
Nein. Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist zu versagen, wenn der Verleih aus Betrieben ausserhalb von EU/EWR erfolgt (§ 3 Abs. 2 AÜG); die Bundesagentur für Arbeit wertet ihn als ausnahmslos untersagt. Für Einsätze in Deutschland braucht es einen Verleiher mit Sitz in Deutschland oder im EU/EWR-Raum und eigener Erlaubnis.
Nächster Schritt
Beschreiben Sie Aufgabe, Pensum, Dauer und wer die Arbeit steuern soll. Daraus ergibt sich das passende Modell. Ausgewählte Profile liegen in der Regel innerhalb von 48 Stunden vor; den Einsatzbeginn stimmen Unternehmen und Alpinum gemeinsam ab.
- Staff Leasing für Legal und Compliance
- Freelance-Juristen und Compliance-Experten
- Scheinselbständigkeit bei freien Juristen vermeiden
- Bedarf besprechen
Stand: 30. Oktober 2026.
