Personalverleih und Arbeitnehmerüberlassung von Juristen: was in der Schweiz und in Deutschland gilt
Bedarf besprechenKurzantwort: Juristinnen, Juristen und Compliance-Fachkräfte dürfen in der Schweiz und in Deutschland temporär überlassen werden, wenn der Verleiher im Einsatzland zugelassen ist: in der Schweiz mit kantonaler Bewilligung (Art. 12 AVG), in Deutschland mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AÜG). Die Schweiz kennt keine gesetzliche Höchsteinsatzdauer; in Deutschland ist der Einsatz beim selben Entleiher auf 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt, und Equal Pay gilt grundsätzlich ab dem ersten Tag (§§ 1 Abs. 1b, 8 AÜG). Verleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet, und ein Verleiher mit Sitz in der Schweiz erhält keine deutsche Erlaubnis.
Dieser Ratgeber richtet sich an General Counsel, Heads of Legal, Heads of Compliance und HR, die eine Fachkraft über Personalverleih von Juristen (Schweiz) oder Arbeitnehmerüberlassung (Deutschland) einsetzen wollen. Er stellt die Regeln beider Länder gegenüber und behandelt Syndikus, Anwaltsregister, grenzüberschreitende Einsätze und Österreich.
Schweiz und Deutschland im Vergleich
Beide Modelle folgen demselben Dreieck aus Verleiher, Fachkraft und Unternehmen, unterscheiden sich aber bei Dauer, Lohn und Zulassung.
| Thema | Schweiz: Personalverleih | Deutschland: Arbeitnehmerüberlassung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und -verordnung (AVV) | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) |
| Zulassung des Verleihers | Kantonale Betriebsbewilligung; für Verleih ins Ausland zusätzlich SECO (Art. 12 AVG) | Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, zuerst auf ein Jahr befristet (§§ 1, 2 AÜG) |
| Verleiher aus dem Ausland | Nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG) | Nur mit Sitz in Deutschland oder im EU/EWR-Raum; aus der Schweiz ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 AÜG) |
| Höchstdauer | Keine gesetzliche Höchsteinsatzdauer | 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG) |
| Lohn | GAV Personalverleih, ausser bei Löhnen über CHF 148'200 pro Jahr; GAV der Einsatzbranche (Art. 20 AVG) | Equal Pay ab dem ersten Tag; tarifliche Abweichung beim Entgelt höchstens 9, mit Branchenzuschlag bis 15 Monate (§ 8 AÜG) |
| Vertrag | Arbeits- und Verleihvertrag schriftlich, mit Pflichtinhalten (Art. 19, 22 AVG) | Überlassungsvertrag in Textform, als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet, Person vorab konkretisiert (§ 1 Abs. 1 S. 5–6, § 12 AÜG) |
| Weisungsrecht | Beim Einsatzbetrieb; Arbeitgeber bleibt der Verleiher (Art. 26 AVV) | Beim Entleiher; Arbeitgeber bleibt der Verleiher (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) |
| Anwaltsregister und Syndikus | Kein Registereintrag bei einem nicht eingetragenen Arbeitgeber (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) | Keine Anwalts- oder Syndikuszulassung bei Aussenauftritt in einer Kanzlei (BGH, AnwZ (Brfg) 12/21) |
| Risiko ohne zugelassenen Verleiher | Busse bis CHF 40'000; Verleihvertrag nichtig (Art. 39 Abs. 2, Art. 22 Abs. 5 AVG) | Geldbusse bis EUR 30'000; Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher gilt als zustande gekommen (§§ 9, 10, 16 AÜG) |
In der Schweiz sind Personalverleih und Staff Leasing Synonyme.
Was in beiden Ländern gleich gilt
Die Fachkraft ist beim Verleiher angestellt und arbeitet eingegliedert nach den fachlichen Weisungen des Unternehmens; ein Sonderrecht für Juristen gibt es weder im AVG noch im AÜG. Indizien sind die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Arbeit mit Mitteln des Unternehmens (Art. 26 AVV; § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG).
- Kein Weiterverleih: Der Verleiher muss selbst Arbeitgeber sein; Ketten- und Unterverleih sind unzulässig (§ 1 Abs. 1 S. 3 AÜG; Art. 26 AVV).
- Rechtsdienstleistungsgesetz: Erlaubnispflichtig ist in Deutschland nur die selbständige Rechtsdienstleistung in fremden Angelegenheiten (§§ 2, 3 RDG). Ein überlassener Jurist arbeitet weisungsgebunden für den Entleiher; nach unserer Einschätzung ist der Einsatz deshalb nicht RDG-pflichtig. Eine Entscheidung dazu ist uns nicht bekannt.
Massgebend ist die tatsächliche Durchführung, nicht der Vertragstitel (§ 12 Abs. 1 AÜG). Arbeitet ein Freelancer weisungsgebunden und eingegliedert, droht eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV; siehe Freie Juristen rechtssicher beauftragen. Die Modelle vergleicht Freelancing, Staff Leasing oder Secondment.
Bewilligung und Erlaubnis prüfen
Prüfen Sie die Zulassung vor Vertragsschluss, denn die Folgen treffen auch Ihr Unternehmen.
- Schweiz: Das SECO führt ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten Verleihbetriebe. Die Kaution beträgt CHF 50'000 bis 100'000, für Verleih ins Ausland weitere CHF 50'000 (Art. 6 GebV-AVG).
- Deutschland: Der Verleiher erklärt im Vertrag, ob er die Erlaubnis besitzt; der Entleiher legt die Erklärung dem Betriebsrat vor (§§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 AÜG). Fehlt die Erlaubnis, sind beide Verträge unwirksam, und ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher gilt als zustande gekommen (§§ 9, 10 AÜG).
Alpinum Solutions stellt Legal- und Compliance-Fachkräfte über Staff Leasing und Freelancing bereit, in Teilzeit oder Vollzeit, als Einzelperson oder Team, von Junior bis Senior. Vertragspartnerin in Deutschland ist die Alpinum Solutions GmbH mit Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit, in der Schweiz die Alpinum Solutions AG mit kantonaler Bewilligung und Bewilligung des SECO für den Personalverleih ins Ausland.
Verträge: was schriftlich festzuhalten ist
In beiden Ländern braucht es zwei Verträge: Verleiher–Fachkraft und Verleiher–Unternehmen.
- Schweiz: Arbeits- und Verleihvertrag sind schriftlich und grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme abzuschliessen (Art. 19, 22 AVG; Art. 48, 50 AVV); der Verleihvertrag nennt die Bewilligungsbehörde und die Kosten inklusive Sozialleistungen, Zulagen und Spesen. Bei unbefristeten Einsätzen gelten in den ersten 6 Monaten Kündigungsfristen von 2 bzw. 7 Tagen (Art. 19 Abs. 4 AVG).
- Deutschland: Der Überlassungsvertrag braucht Textform; der Entleiher gibt Tätigkeit, Qualifikation und die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Mitarbeitender an (§ 12 Abs. 1 AÜG). Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung und Konkretisierung der Person müssen vor dem Einsatz erfolgen (§ 1 Abs. 1 S. 5–6 AÜG).
- Betriebsrat: In deutschen Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist er vor der Übernahme der Fachkraft nach § 99 BetrVG zu beteiligen (§ 14 Abs. 3 AÜG).
Einsatzdauer: keine Grenze in der Schweiz, 18 Monate in Deutschland
In der Schweiz enthalten AVG und AVV keine gesetzliche Höchsteinsatzdauer. In Deutschland darf dieselbe Person demselben Entleiher höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden; frühere Einsätze zählen mit, wenn dazwischen nicht mehr als drei Monate liegen, auch über einen anderen Verleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG). Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine andere Höchstdauer festlegen.
Beispiel (Annahmen): Eine Legal Counsel arbeitet vom 1. Januar bis 30. September 2027 bei Ihnen, pausiert zwei Monate und kehrt am 1. Dezember 2027 zurück. Weil die Pause unter drei Monaten liegt, zählen die ersten 9 Monate mit; es bleiben 9 Monate bis 31. August 2028.
Wird die Höchstdauer überschritten, ist der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher unwirksam, und ein Arbeitsverhältnis mit Ihnen gilt als zustande gekommen, ausser die Fachkraft gibt eine wirksame Festhaltenserklärung ab (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, 10 Abs. 1 AÜG); zudem droht eine Geldbusse bis EUR 30'000. Planen Sie deshalb rechtzeitig Ende, Übergabe oder Wechsel ins Team: Ein Wechsel ins Team (Temp-to-Perm) ist möglich; die Konditionen werden vorab vereinbart.
Lohn: Equal Pay in Deutschland, GAV Personalverleih in der Schweiz
In Deutschland erhält die Fachkraft grundsätzlich ab dem ersten Tag die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammmitarbeitender, inklusive Entgelt (§ 8 Abs. 1 AÜG). Ein Tarifvertrag darf beim Entgelt höchstens 9 Monate abweichen, mit Branchenzuschlagstarifvertrag bis 15 Monate (§ 8 Abs. 4 AÜG); für Personen, die in den letzten 6 Monaten bei Ihnen ausgeschieden sind, gilt keine Abweichung (§ 8 Abs. 3 AÜG). Die Alpinum Solutions GmbH wendet die Tarifverträge der DGB/GVP-Tarifgemeinschaft an.
In der Schweiz ist der GAV Personalverleih bis 31.12.2027 allgemeinverbindlich. Die Allgemeinverbindlicherklärung erfasst Betriebe mit Verleihbewilligung, deren Hauptaktivität der Personalverleih ist, und nimmt Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA aus (Art. 2 Abs. 3 des Bundesratsbeschlusses, Fassung 29.03.2016). Dieser beträgt 2026 CHF 148'200 pro Jahr (Art. 22 Abs. 1 UVV).
- Lohn über CHF 148'200: Die Allgemeinverbindlichkeit gilt nicht; AVG und OR gelten trotzdem. Das betrifft viele Senior-Profile.
- Lohn darunter: Der GAV kann anwendbar sein, etwa bei Junior-Profilen. Massgebend ist der Lohn im Einzelfall; wie Teilzeitlöhne zu berücksichtigen sind, regelt der Beschluss nicht ausdrücklich.
- GAV der Einsatzbranche: Ist Ihr Betrieb einem allgemeinverbindlichen GAV unterstellt, muss der Verleiher dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen einhalten (Art. 20 AVG).
Anwaltszulassung, Syndikus und Anwaltsregister
Ein überlassener Jurist arbeitet in beiden Ländern als Unternehmensjurist, nicht als Anwalt. Der Bundesgerichtshof hat am 20.03.2023 (AnwZ (Brfg) 12/21) entschieden, dass ein Volljurist, der von einem nicht-anwaltlichen Verleiher an eine Kanzlei überlassen wird und dort nach aussen anwaltlich auftreten soll, weder als Rechtsanwalt noch als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen ist.
- Begründung: Arbeitgeber im Sinne von § 46 BRAO ist bei der Überlassung der Verleiher, und Syndikusrechtsanwälte dürfen nur in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers tätig sein (§ 46 Abs. 5 BRAO). Back-Office-Arbeit ohne Aussenauftritt bleibt laut BGH zulässig.
- Rechtsabteilungen: Der Fall betraf eine Kanzlei. Weil die Begründung am Arbeitgeber anknüpft, ist eine Syndikuszulassung in einer Rechtsabteilung nach unserer Einschätzung ebenfalls nicht zu erwarten; ausdrücklich entschieden ist das nicht. Wer bisher als Syndikus von der Rentenversicherungspflicht befreit war, klärt die Folgen vorab mit Kammer und Deutscher Rentenversicherung (§ 46a Abs. 2 BRAO).
- Schweiz: Angestellte dürfen nur bei Personen beschäftigt sein, die selbst im Anwaltsregister stehen (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA). Nach dem Wortlaut gilt das auch für verliehene Juristen mit Anwaltspatent; ein Entscheid dazu ist uns nicht bekannt. Ob sie sich auf das Verweigerungsrecht des Rechtsdienstes im Zivilprozess berufen können (Art. 167a ZPO), ist nicht entschieden.
Kanzleien finden die Optionen im Ratgeber Kapazitätsengpass in der Kanzlei.
Im Einsatz: Vollmachten, Vertraulichkeit und regulierte Institute
Befugnisse und Vertraulichkeit sollten vor dem ersten Arbeitstag feststehen; AVG und AÜG regeln sie nicht.
- Vollmachten: Ob und bis zu welchem Betrag die Fachkraft zeichnet, legen Sie in Ihrer Vollmachts- und Unterschriftenregelung fest, am besten mit Grenzen nach Vertragstyp und Betrag.
- Vertraulichkeit: Vereinbaren Sie Geheimhaltung direkt mit der Fachkraft und vergeben Sie Zugriffe nach Need-to-know. Art. 47 BankG erfasst Organe, Angestellte und Beauftragte einer Bank; ob eine verliehene Person darunter fällt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Banken sichern die Verschwiegenheit deshalb vertraglich ab.
- Outsourcing: Das FINMA-Rundschreiben 2018/3 gilt weiterhin und setzt voraus, dass ein Dienstleister eine wesentliche Funktion selbständig erfüllt; Personalverleih ist deshalb in der Regel kein Outsourcing. In Deutschland entscheidet und dokumentiert das Institut im Einzelfall, ob eine Auslagerung vorliegt (BaFin-Hinweise zum GwG, Ziff. 3.10).
- Formale Funktionen: Verliehene Fachkräfte können etwa als Compliance Officer oder Geldwäschereifachstelle tätig sein.
Mehr dazu: Vertraulichkeit und Zugriffe und Interim Compliance Officer.
Grenzüberschreitende Einsätze zwischen Deutschland und der Schweiz
Grenzüberschreitend entscheidet der Sitz des Unternehmens über den Verleiher: Für Schweizer Einsatzbetriebe braucht es einen Verleiher mit Sitz in der Schweiz, für deutsche Entleiher einen mit Sitz in Deutschland oder im EU/EWR-Raum.
| Konstellation | Zulässiger Weg | Was zusätzlich gilt |
|---|---|---|
| Schweizer Unternehmen, Fachkraft wohnt in Deutschland | Personalverleih über einen Schweizer Verleiher oder Freelancing | Sozialversicherung in der Schweiz; Telearbeit in Deutschland bis 49,9 % mit A1-Bescheinigung |
| Deutsches Unternehmen, Fachkraft wohnt in der Schweiz | Arbeitnehmerüberlassung über einen Verleiher mit Sitz in Deutschland oder EU/EWR oder Freelancing | Sozialversicherung im Staat des Arbeitgebers; Telearbeit in der Schweiz bis 49,9 % mit A1-Bescheinigung |
| Deutscher Verleiher, Schweizer Einsatzbetrieb | Nicht zulässig | Art. 12 Abs. 2 AVG |
| Schweizer Verleiher, deutscher Entleiher | Nicht zulässig | § 3 Abs. 2 AÜG; laut Bundesagentur „ausnahmslos untersagt“ |
| Freelancer aus Deutschland vor Ort in der Schweiz | Freelancing als selbständige Dienstleistung | Meldeverfahren bis 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr, mindestens 8 Tage vor Beginn; darüber Bewilligung |
| Beschäftiger in Österreich | Überlassung aus einem EWR-Staat wie Deutschland oder Freelancing; aus der Schweiz nur ausnahmsweise mit Bewilligung | §§ 16, 16a AÜG (Österreich); Meldung jeder Überlassung vor Arbeitsaufnahme (§ 19 LSD-BG) |
- Sozialversicherung: Seit 1.7.2023 bleiben Grenzgänger im Staat des Arbeitgebers versichert, wenn sie 25 % bis 49,9 % ihrer Arbeitszeit im Wohnstaat als Telearbeit leisten (multilaterales Rahmenübereinkommen); Selbständige sind nicht erfasst.
- Steuern: Den Lohn von Grenzgängern besteuert der Wohnsitzstaat; der Arbeitsstaat erhebt höchstens 4,5 % Quellensteuer (Art. 15a DBA DE-CH). Ganze Homeoffice-Tage am Wohnsitz gelten nach der Konsultationsvereinbarung vom Juli 2022 nicht als Nichtrückkehrtage (Stand Oktober 2026).
- Homeoffice und Remote: Für das AÜG zählt der Bezug des Verleihs zu Deutschland (Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen AÜG, Ziff. 1.2.1). Wer ausschliesslich aus dem Ausland online für einen deutschen Entleiher arbeitet, fällt laut Bundesagentur nicht unter die Erlaubnispflicht (Ziff. 1.2.3); höchstrichterlich geklärt ist das nicht. Ob Homeoffice-Tage in Deutschland bei einem Schweizer Einsatzbetrieb einen Bezug begründen, behandeln die Weisungen nicht ausdrücklich, und AVG und AVV regeln Remote-Einsätze nicht. Sicher ist ein Verleiher im Land des Einsatzbetriebs.
Österreich in Kürze
In Österreich heisst das Modell Arbeitskräfteüberlassung und ist ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 72 GewO 1994). Überlassene Arbeitskräfte haben Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt unter Bedachtnahme auf den Kollektivvertrag im Beschäftigerbetrieb (§ 10 AÜG); der Beschäftiger haftet für Entgelt und Sozialversicherungsbeiträge als Bürge (§ 14 AÜG). Bei Alpinum laufen Einsätze in Österreich als Freelancing oder als Staff Leasing; welche Alpinum-Gesellschaft den Vertrag schliesst, wird je Einsatz nach der Rechtslage festgelegt.
Grenzen und Risiken
- Alpinum Solutions stellt Fach- und Führungskräfte bereit und ist keine Kanzlei. Im Staff Leasing steuert Ihr Unternehmen die Arbeit fachlich und verantwortet die Entscheide.
- Die Aussagen zu Syndikus in Rechtsabteilungen, RDG und Anwaltsregister sind Auslegungen. Braucht eine Rolle zwingend einen Syndikusstatus, ist eine Direktanstellung zu prüfen.
- Sozialversicherungs- und Steuerfragen klärt Ihr Unternehmen im Einzelfall mit Ausgleichskasse, Steuerberatung oder Kanzlei.
Häufige Fragen zu Personalverleih und Arbeitnehmerüberlassung von Juristen
Wie lange darf eine Juristin verliehen werden?
In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Höchsteinsatzdauer; der Einsatz dauert so lange, wie Unternehmen, Verleiher und Fachkraft es vereinbaren. In Deutschland endet die Überlassung an denselben Entleiher spätestens nach 18 aufeinanderfolgenden Monaten, sofern kein Tarifvertrag der Einsatzbranche etwas anderes festlegt (§ 1 Abs. 1b AÜG).
Darf ein deutscher Verleiher in die Schweiz verleihen und umgekehrt?
Nein. Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG); nötig ist ein Verleiher mit Sitz in der Schweiz und kantonaler Bewilligung. Ein Verleiher mit Sitz in der Schweiz erhält keine deutsche Erlaubnis, weil die Schweiz nicht zum EU/EWR-Raum gehört (§ 3 Abs. 2 AÜG). Nötig ist deshalb je ein Verleiher im Einsatzland.
Gilt der GAV Personalverleih auch für Kader?
Oft nicht. Ausgenommen sind Löhne über dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA, 2026 CHF 148'200 pro Jahr; viele Senior Legal Counsel und Compliance-Kader verdienen mehr. Für sie gelten AVG und OR, nicht aber der allgemeinverbindliche GAV. Massgebend ist der Lohn im Einzelfall.
Darf eine Grenzgängerin aus Deutschland im Homeoffice für ein Schweizer Unternehmen arbeiten?
Ja, wenn sie bei einem Schweizer Verleiher angestellt ist und die Telearbeit in Deutschland unter 50 % bleibt. Dann bleibt sie in der Schweiz sozialversichert; der Arbeitgeber beantragt eine A1-Bescheinigung. Ganze Homeoffice-Tage am Wohnsitz gefährden den steuerlichen Grenzgängerstatus nach der Konsultationsvereinbarung von 2022 nicht.
Was kostet eine überlassene Legal- oder Compliance-Fachkraft?
Bei Alpinum Solutions liegen die Tagessätze je nach Erfahrung in der Schweiz bei CHF 600–1'800+, in Deutschland im Staff Leasing bei EUR 480–1'440+, jeweils exkl. MWST, Stand 18.10.2026; für Österreich gelten die deutschen Bandbreiten. Mehr im Ratgeber Kosten im Interim Legal & Compliance.
Nächster Schritt
Klären Sie zuerst, in welchem Land Ihr Unternehmen sitzt und wo die Fachkraft arbeiten soll; daraus ergeben sich Modell und Vertragspartner. Ausgewählte Profile liegen in der Regel innerhalb von 48 Stunden vor; den Einsatzbeginn stimmen Unternehmen und Alpinum gemeinsam ab.
- Staff Leasing und Personalverleih für Legal und Compliance
- Interim Legal und Compliance in der Schweiz
- Interim Legal und Compliance in Deutschland
- Bedarf besprechen
Stand: 30. Oktober 2026.
