Freie Juristen rechtssicher beauftragen: Scheinselbständigkeit in Deutschland und der Schweiz vermeiden
Bedarf besprechenKurzantwort: Ein freier Jurist ist scheinselbständig, wenn er tatsächlich nach Weisungen arbeitet und in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist; der Vertragstitel ändert daran nichts. In Deutschland ist das eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV, die die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren klärt (§ 7a SGB IV). In der Schweiz beurteilt die AHV-Ausgleichskasse jede Tätigkeit einzeln nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. Wer Scheinselbständigkeit vermeiden will, beschreibt ein abgegrenztes Mandat oder wählt Staff Leasing.
Dieser Ratgeber richtet sich an General Counsel, Heads of Legal, Heads of Compliance und HR-Verantwortliche in Deutschland und der Schweiz, die Freelance-Juristen oder Compliance-Experten beauftragen. Er zeigt die Prüfsteine in beiden Ländern, die Folgen einer Fehleinschätzung und wie ein Mandat sauber beschrieben wird.
Weisung und Eingliederung: die Prüfsteine in beiden Ländern
In Deutschland und in der Schweiz entscheidet die gelebte Praxis über den Status, nicht der Vertrag. Beide Systeme fragen im Kern dasselbe: Arbeitet die Person nach fremden Weisungen in einer fremden Organisation, oder trägt sie ein eigenes unternehmerisches Risiko?
- Weisungen: Wer bestimmt, was, wann, wo und wie gearbeitet wird?
- Eingliederung: Ist die Person in Teamplanung, Linienaufgaben, Vertretungsregeln und Präsenzzeiten eingebunden?
- Unternehmerisches Risiko: Trägt die Person Kosten, Inkassorisiko und das Risiko, keinen Folgeauftrag zu erhalten?
- Auftritt am Markt: Tritt sie unter eigenem Namen auf und arbeitet sie für mehrere Auftraggeber?
Für juristische Arbeit ist das heikel: Ein Freelance-Jurist, der eine Vakanz in der Rechtsabteilung vertritt, übernimmt typischerweise Linienaufgaben und arbeitet nach Prioritäten des Teams. Das ist eher Beschäftigung als Selbständigkeit.
Deutschland: Beschäftigung, Statusfeststellung und Folgen
In Deutschland liegt eine Beschäftigung vor, wenn jemand nach Weisungen arbeitet und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Im Herrenberg-Urteil zu einer Musikschullehrkraft hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der erkennbare Wille der Parteien zur Selbständigkeit die Versicherungspflicht nicht ausschliesst (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R). Bei Eingliederung in einen fremden Betrieb sprechen Gestaltungsfreiheiten erst dann für Selbständigkeit, wenn sie die Tätigkeit insgesamt als unternehmerisch prägen.
Statusfeststellungsverfahren
- Wer entscheidet: Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Antrag über den Erwerbsstatus, also Beschäftigung oder Selbständigkeit, nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände (§ 7a Abs. 1 SGB IV).
- Dreieckskonstellation: Arbeitet ein Freelancer über einen Dienstleister beim Endkunden und ist er dort eingegliedert und weisungsgebunden, stellt die DRV auch fest, ob ein Beschäftigungsverhältnis zum Endkunden besteht. Der Endkunde darf selbst einen Antrag stellen (§ 7a Abs. 2 S. 2–3 SGB IV).
- Prognose: Die DRV entscheidet auf Antrag schon vor Aufnahme der Tätigkeit, auf Basis der Verträge und der geplanten Durchführung (§ 7a Abs. 4a SGB IV).
- Gruppenfeststellung: Nach einer Einzelentscheidung äussert sich die DRV auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu gleichen Auftragsverhältnissen; das schützt unter Voraussetzungen für Verträge, die innert 2 Jahren geschlossen werden (§ 7a Abs. 4b, 4c SGB IV).
- Befristung: Dreieck, Prognose und Gruppenfeststellung treten nach dem Gesetzestext mit Ablauf des 30.06.2027 ausser Kraft (§ 7a Abs. 7 SGB IV, Stand Oktober 2026).
- Frühzeitiger Antrag: Wird der Antrag innert eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt eine Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung, wenn die Person zustimmt und für die Zwischenzeit abgesichert war (§ 7a Abs. 5 SGB IV).
Folgen einer festgestellten Beschäftigung
- Beiträge: Der Arbeitgeber schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Den Arbeitnehmeranteil darf er nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachholen; bei Nachforderungen trägt er deshalb faktisch meist beide Anteile (§§ 28e, 28g SGB IV).
- Säumniszuschläge: 1 % pro angefangenem Monat auf den rückständigen Betrag (§ 24 SGB IV), ausser bei unverschuldeter Unkenntnis.
- Verjährung: 4 Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei Vorsatz 30 Jahre (§ 25 SGB IV).
- Strafrecht: Das Vorenthalten von Beiträgen ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 266a StGB).
- Arbeitnehmerüberlassung: Läuft der Einsatz über einen Dienstleister, kann eine eingegliederte Tätigkeit zudem eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sein, mit der Folge eines Arbeitsverhältnisses zum Endkunden (§§ 1 Abs. 1 S. 5, 9, 10 AÜG).
Schweiz: AHV-Status und Einzelfallbeurteilung
In der Schweiz entscheidet die AHV-Ausgleichskasse im Einzelfall und für jede Tätigkeit separat, ob jemand selbständig erwerbend ist. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht der Vertrag (AHV/IV-Merkblatt 2.02). Jedes Entgelt für Arbeit in unselbständiger Stellung gilt als massgebender Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG).
- Kriterien der Ausgleichskasse: Auftritt unter eigenem Firmennamen, eigenes wirtschaftliches Risiko (Investitionen, Inkassorisiko, Miete), frei gewählte Betriebsorganisation und Tätigkeit für mehrere Auftraggeber.
- Ein einziger Auftraggeber: Wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, gilt üblicherweise als unselbständig.
- Folgen: Der Arbeitgeber muss die Beiträge bei jeder Lohnzahlung abziehen und mit seinem Anteil entrichten (Art. 14 AHVG). Beiträge können bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres nachgefordert werden (Art. 16 AHVG).
- Haftung: Bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Vorschriften haftet der Arbeitgeber für den Schaden, bei juristischen Personen subsidiär auch Verwaltungsrat und Geschäftsführung (Art. 52 AHVG).
- MWST: Wer als Selbständiger weniger als CHF 100'000 Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen erzielt, ist von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG).
Kriterien im Vergleich: Indizien in Deutschland und der Schweiz
Kein einzelnes Indiz entscheidet; beide Länder wägen das Gesamtbild. Die Tabelle zeigt typische Indizien bei juristischen Mandaten.
| Indiz | Spricht für Selbständigkeit | Spricht für Beschäftigung | Grundlage DE / CH |
|---|---|---|---|
| Aufgabe | Abgegrenztes Mandat mit beschriebenem Ergebnis, etwa ein Gutachten oder ein Vertragsreview | Laufende Linienaufgaben, Vertretung einer Stelle | § 7 Abs. 1 SGB IV / Merkblatt 2.02 |
| Weisungen | Auftraggeber definiert Ziel und Termin, nicht den Weg | Tägliche Zuteilung von Aufgaben und Prioritäten durch das Team | § 7 Abs. 1 SGB IV / Art. 5 AHVG |
| Arbeitszeit und Ort | Frei gewählt, Präsenz nur für vereinbarte Termine | Feste Bürozeiten, Präsenzpflicht, Ferienabsprache | Gesamtwürdigung § 7a SGB IV / Einzelfall AHV |
| Eingliederung | Keine Rolle im Organigramm, keine Vertretungsregel | Teil des Teams, interne Funktionsbezeichnung, Stellvertretung | § 7 Abs. 1 SGB IV / Merkblatt 2.02 |
| Arbeitsmittel | Eigene Hard- und Software, eigene Fachliteratur | Ausschliesslich Geräte und Systeme des Auftraggebers | Gesamtwürdigung / wirtschaftliches Risiko |
| Auftraggeber | Mehrere Auftraggeber parallel oder nacheinander | Ein einziger Auftraggeber über lange Zeit | Gesamtwürdigung / „ein Auftraggeber: üblicherweise unselbständig“ |
| Vergütung und Risiko | Honorar je Ergebnis oder Mandat, Inkassorisiko, eigene Versicherung | Monatlich gleichbleibende Zahlung, keine eigenen Kosten | Gesamtwürdigung / wirtschaftliches Risiko |
| Auftritt nach aussen | Eigene Firma, eigene Website, eigene Signatur | E-Mail-Adresse und Visitenkarte des Auftraggebers ohne Hinweis auf Externe | Gesamtwürdigung / Auftritt unter eigenem Namen |
Mandat sauber beschreiben: Ergebnis, Ort, Zeit, Mittel
Ein Freelance-Mandat ist dann belastbar, wenn es ein Ergebnis beschreibt und der Fachkraft den Weg dorthin überlässt. Diese Punkte gehören in die Mandatsbeschreibung:
- Ergebnis: Was liegt am Ende vor? Zum Beispiel 300 geprüfte Lieferantenverträge mit Risikoampel, ein Datenschutz-Gap-Assessment oder ein überarbeitetes Weisungswesen.
- Abnahme: Woran messen Sie das Ergebnis, und wer nimmt es ab?
- Ort: Die Fachkraft wählt den Arbeitsort; Präsenz nur für vereinbarte Workshops oder Termine.
- Zeit: Meilensteine und Endtermin statt Arbeitszeiten; kein Eintrag in Schicht- oder Ferienpläne.
- Mittel: Eigene Geräte wo möglich; Systemzugänge nur so weit nötig und als Externe gekennzeichnet.
- Kommunikation: Eine feste Ansprechperson für das Mandat statt direkter Aufgaben aus dem ganzen Team.
- Vergütung: Honorar je Mandat oder Leistung mit Rechnung der Fachkraft.
- Prüfung: In Deutschland bei Zweifeln eine Prognoseentscheidung nach § 7a Abs. 4a SGB IV beantragen.
Alpinum Solutions stellt Freelance-Juristen und Compliance-Experten über Freelancing bereit; sie arbeiten eigenverantwortlich im Rahmen des vereinbarten Mandats. Das Unternehmen definiert Mandat und Ergebnis.
Wann Staff Leasing die sicherere Wahl ist
Staff Leasing ist die sicherere Wahl, sobald Sie die Arbeit selbst steuern wollen. Die Fachkraft ist dann beim Verleiher angestellt, der Lohn und Sozialversicherung abrechnet; Ihr Unternehmen gibt die fachlichen Weisungen. Eine Scheinselbständigkeit der Fachkraft scheidet so aus, sofern der Verleiher die nötige Erlaubnis bzw. Bewilligung hat und der Vertrag in Deutschland ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet ist (§ 1 Abs. 1 S. 5 AÜG).
- Vertretung einer Stelle: Vakanz, Elternzeit oder Mutterschaftsurlaub, Krankheit.
- Linienaufgaben: laufende Vertragsarbeit, Beratung der Fachbereiche, Teilnahme an Teamprozessen.
- Taskforces: KYC-Remediation oder Reviews mit Team Lead, Tagesplanung und Qualitätskontrolle durch Sie.
- Lange Einsätze bei einem Auftraggeber: Ein Auftraggeber über viele Monate ist in der Schweiz ein Indiz für Unselbständigkeit.
In Deutschland gelten dann die Regeln des AÜG, etwa die Höchstdauer von 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b AÜG); in der Schweiz die Regeln des AVG ohne gesetzliche Höchstdauer. Alpinum setzt für Deutschland die deutsche Alpinum Solutions GmbH mit Erlaubnis der Regionaldirektion Hessen ein. Mehr zum Vergleich der Modelle im Ratgeber Freelancing, Staff Leasing oder Secondment und auf der Seite Staff Leasing für Legal und Compliance.
Grenzen und Risiken
- Die Statusbeurteilung bleibt eine Einzelfallentscheidung der DRV bzw. der AHV-Ausgleichskasse. Eine sorgfältige Mandatsbeschreibung senkt das Risiko, schliesst es aber nicht aus.
- Alpinum Solutions ist keine Kanzlei und erbringt keine Rechtsberatung. Die Verantwortung für die Ausgestaltung und Steuerung des Mandats liegt beim beauftragenden Unternehmen.
- Für Freelance-Juristen ohne Anwaltszulassung ist in Deutschland zusätzlich das Rechtsdienstleistungsgesetz zu beachten: Die selbständige Prüfung von Rechtsfragen im Einzelfall für Ihr Unternehmen ist nur zulässig, soweit ein Gesetz sie erlaubt (§§ 2 Abs. 1, 3 RDG). Rechtsberatende Freelance-Mandate gehören deshalb in der Regel zu zugelassenen Anwältinnen und Anwälten.
Häufige Fragen zur Scheinselbständigkeit von Juristen
Was passiert bei festgestellter Scheinselbständigkeit?
In Deutschland schuldet der Auftraggeber als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend, meist faktisch beide Anteile, dazu Säumniszuschläge von 1 % pro Monat; die Verjährung beträgt 4 Jahre, bei Vorsatz 30 Jahre (§§ 24, 25, 28e SGB IV). In der Schweiz können AHV-Beiträge bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres nachgefordert werden (Art. 16 AHVG).
Wer beantragt das Statusfeststellungsverfahren?
Den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen die Beteiligten, also Auftraggeber oder Auftragnehmer (§ 7a Abs. 1 SGB IV). In Dreieckskonstellationen über einen Dienstleister darf auch der Endkunde einen Antrag stellen. Für Ehegatten, Abkömmlinge und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer stellt die Einzugsstelle den Antrag zwingend. Ein Antrag vor Beginn ist als Prognoseentscheidung möglich.
Ist ein Freelancer in der Schweiz automatisch selbständig?
Nein. Die AHV-Ausgleichskasse beurteilt jede Tätigkeit einzeln. Wer für einen Auftraggeber selbständig arbeitet, kann für einen anderen als unselbständig gelten. Entscheidend sind Auftritt unter eigenem Namen, eigenes wirtschaftliches Risiko, eigene Organisation und mehrere Auftraggeber; wer nur für einen Auftraggeber arbeitet, gilt üblicherweise als unselbständig (Merkblatt 2.02).
Reicht ein Vertrag mit der Bezeichnung „freie Mitarbeit“?
Nein. In beiden Ländern zählt die tatsächliche Durchführung. Das Bundessozialgericht hat 2022 im Fall einer Musikschullehrkraft entschieden, dass auch ein erkennbarer Wille zur Selbständigkeit die Versicherungspflicht nicht ausschliesst (B 12 R 3/20 R). In der Schweiz stellt die Ausgleichskasse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ab, nicht auf den Vertrag. Der Vertrag muss zur gelebten Praxis passen.
Kann ein Freelance-Jurist eine Elternzeitvertretung übernehmen?
Das ist riskant. Eine Stellenvertretung bedeutet meist Linienaufgaben, Präsenz und Einbindung ins Team, also Weisungen und Eingliederung. Für solche Einsätze ist Staff Leasing in der Regel passender. Freelancing eignet sich, wenn aus der Vertretung ein abgegrenztes Projekt mit eigenem Ergebnis herausgelöst werden kann.
Nächster Schritt
Beschreiben Sie Aufgabe, Ergebnis, Dauer und gewünschte Steuerung; daraus ergibt sich, ob Freelancing oder Staff Leasing passt. Ausgewählte Profile liegen in der Regel innerhalb von 48 Stunden vor; den Einsatzbeginn stimmen Unternehmen und Alpinum gemeinsam ab.
- Freelance-Juristen und Compliance-Experten
- Staff Leasing für Legal und Compliance
- Modelle für temporäre Juristen im Vergleich
- Bedarf besprechen
Stand: 30. Oktober 2026.
