Interim-Geldwäschebeauftragter oder AML-Projektteam? Rollen, Grenzen und Anforderungen
Bedarf besprechenKurzantwort: Ja, mit Grenzen. In Deutschland kann der Geldwäschebeauftragte interimistisch bestellt oder seine Funktion ausgelagert werden; Bestellung und Auslagerung sind der Aufsicht vorab anzuzeigen, nach der Praxis der BaFin mindestens zwei Wochen vorher (§ 6 Abs. 7, § 7 Abs. 4 GwG). In der Schweiz darf ein Finanzintermediär fachkundige externe Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen, wenn eine eigene Stelle wegen Grösse oder Organisation nicht möglich oder unverhältnismässig wäre (Art. 25 Abs. 4 GwV-FINMA). In beiden Ländern bleibt die Verantwortung beim Institut; eine Besetzung über Personalverleih bzw. Arbeitnehmerüberlassung bindet die Person in dessen Organisation ein.
Dieser Ratgeber richtet sich an Geschäftsleitungen, Heads of Compliance und Geldwäschebeauftragte in Banken, Zahlungsinstituten, Vermögensverwaltern und Versicherern in Deutschland und der Schweiz. Er zeigt, wann ein Interim-Geldwäschebeauftragter möglich ist, was dafür anzuzeigen ist und wann ein AML-Projektteam die bessere Lösung ist.
Die Optionen im Überblick
Für einen Ausfall oder eine Vakanz in der Geldwäscheprävention gibt es drei Wege: die formale Funktion interimistisch besetzen, sie an einen Dienstleister auslagern oder die bestehende Funktion mit einem Projektteam operativ verstärken. Die Tabelle zeigt, was in Deutschland, der Schweiz und ab Juli 2027 in der EU gilt.
| Land | Funktion | Besetzung extern / Personalverleih | Anzeige / Meldung | Norm |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | Geldwäschebeauftragter (GWB) und Stellvertretung, auf Führungsebene, der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet | Auslagerung der Funktion zulässig; Bestellung einer überlassenen Person möglich, Arbeitnehmerüberlassung in der Regel keine Auslagerung | Bestellung, Entpflichtung und Auslagerung vorab an die Aufsicht; BaFin: mindestens zwei Wochen vorher | § 6 Abs. 7, § 7 GwG; BaFin-AuA Ziff. 3.2, 3.10 |
| Schweiz | Geldwäschereifachstelle (eine oder mehrere qualifizierte Personen) | Externe Personen nur, wenn eine eigene Stelle nach Grösse oder Organisation nicht möglich oder unverhältnismässig ist; Personalverleih: Fachkraft eingegliedert, Einordnung als interne Stelle mit Prüfgesellschaft klären | Art. 24 und 25 GwV-FINMA sehen keine Anzeigefrist vor | Art. 24, 25 GwV-FINMA |
| Schweiz (Banken, Versicherer) | Compliance-Funktion | Operative Compliance-Aufgaben auslagerbar; Aufsichtskategorien 1–3 brauchen eine eigenständige Compliance-Funktion | Nach Outsourcing-Vorgaben der FINMA | FINMA-RS 2018/3 |
| EU ab 10.07.2027 | Geldwäschebeauftragter, vom Leitungsorgan ernannt; Compliance-Manager im Leitungsorgan | Auslagerung von Aufgaben zulässig, nicht aber die Meldung verdächtiger Tätigkeiten (ausser in der Gruppe) | Auslagerung vorab an den Aufseher; Abberufung des GWB an den Aufseher | Art. 11, 18 VO (EU) 2024/1624 |
Deutschland: Geldwäschebeauftragter nach GwG, Anzeige, Stellvertretung, Auslagerung
Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute und weitere Verpflichtete müssen einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter bestellen (§ 7 Abs. 1 GwG). Der GWB ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet und berichtet ihr direkt; die Verantwortung der Leitung bleibt bestehen.
Was für einen Interim-GWB gilt
- Anzeige: Bestellung und Entpflichtung von GWB und Stellvertretung sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG). Die BaFin hält die Anzeige im Regelfall für rechtzeitig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit eingeht, und kann Nachweise zu Qualifikation und Zuverlässigkeit nachfordern (AuA, Stand Juli 2025, Ziff. 3.2.1).
- Tätigkeit im Inland: Der GWB übt seine Tätigkeit im Inland aus (§ 7 Abs. 5 GwG). Eine Stellvertretung im Ausland ist nach BaFin zulässig, wenn sie im Vertretungsfall im Inland tätig wird.
- Unabhängigkeit: Der GWB hat ungehinderten Zugang zu Informationen und ist bei Verdachtsmeldungen weisungsfrei. Er soll grundsätzlich nicht zugleich Datenschutzbeauftragter oder Teil der internen Revision sein.
- Kündigungsschutz: GWB und Stellvertretung dürfen wegen ihrer Aufgabe im Beschäftigungsverhältnis nicht benachteiligt werden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist während der Bestellung und bis ein Jahr nach deren Beendigung unzulässig, ausser bei einem wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung (§ 7 Abs. 7 GwG). Wer bei einer überlassenen Person der Arbeitgeber in diesem Sinn ist, regelt die Norm nicht ausdrücklich. Institut, Verleiher und Fachkraft sollten Dauer und Ende von Bestellung und Überlassung deshalb vor dem Start aufeinander abstimmen.
- Auslagerung: Interne Sicherungsmassnahmen dürfen nach vorheriger Anzeige auf Dritte übertragen werden, die Verantwortung bleibt beim Verpflichteten (§ 6 Abs. 7 GwG). Laut BaFin gehört dazu auch die Funktion des GWB oder seiner Stellvertretung; anzuzeigen sind das Auslagerungsunternehmen und die Person. Eine solche Auslagerung gilt stets als wesentliche Auslagerung.
Arbeitnehmerüberlassung als Weg
Bei der Arbeitnehmerüberlassung (Staff Leasing) wird die Person in die Organisation des Instituts eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen. Das passt zur Vorgabe der BaFin, dass der GWB dem Direktionsrecht des zuständigen Mitglieds der Leitungsebene unterliegt. Zu beachten ist die Höchstüberlassungsdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG). Ob im Einzelfall eine anzeigepflichtige Auslagerung nach § 6 Abs. 7 GwG vorliegt, entscheidet das Institut anhand von AT 9 MaRisk und dokumentiert die Gründe (BaFin-AuA, Ziff. 3.10). Die Bestellung der überlassenen Person als GWB ist in jedem Fall nach § 7 Abs. 4 GwG anzuzeigen.
Schweiz: Geldwäschereifachstelle nach GwV-FINMA und Outsourcing
In der Schweiz bezeichnet der Finanzintermediär eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle (Art. 24 GwV-FINMA). Sie berät Linie und Geschäftsleitung, ohne ihnen die Verantwortung abzunehmen, bereitet die internen Weisungen vor und plant die Ausbildung.
- Aufgaben: Die Fachstelle oder eine andere unabhängige Stelle überwacht die Einhaltung der Pflichten, legt die Parameter der Transaktionsüberwachung fest, veranlasst die Auswertung der Alerts und zusätzliche Abklärungen und erstellt die Risikoanalyse (Art. 25 Abs. 1 und 2 GwV-FINMA).
- Unabhängigkeit: Eine interne Person mit Überwachungsaufgabe darf keine Beziehung kontrollieren, für die sie direkt geschäftsverantwortlich ist (Art. 25 Abs. 3 GwV-FINMA).
- Externe Besetzung: Unter eigener Verantwortung darf der Finanzintermediär fachkundige externe Personen bezeichnen, wenn er wegen Grösse oder Organisation keine eigene Fachstelle einrichten kann oder dies unverhältnismässig wäre (Art. 25 Abs. 4 GwV-FINMA). Für grössere Institute ist eine externe Fachstelle damit in der Regel kein Weg.
- Meldungen: Über Meldungen an die MROS entscheidet das oberste Geschäftsführungsorgan; es kann dies an die Fachstelle übertragen (Art. 25a GwV-FINMA).
- Outsourcing bei Banken und Versicherern: Operative Compliance-Aufgaben sind in allen Aufsichtskategorien auslagerbar, Institute der Kategorien 1–3 brauchen aber eine eigenständige Compliance-Funktion. Nicht auslagerbar sind Oberleitung, zentrale Führungsaufgaben und strategische Entscheide, einschliesslich Aufnahme und Abbruch von Geschäftsbeziehungen (FINMA-RS 2018/3, laut FINMA-Liste der geltenden Rundschreiben in Kraft).
Im Personalverleih tritt der Verleiher wesentliche Weisungsbefugnisse an den Einsatzbetrieb ab, die Fachkraft arbeitet eingegliedert in dessen Organisation (Art. 26 AVV). Personalverleih ist deshalb in der Regel kein Outsourcing im Sinne des FINMA-RS 2018/3, das voraussetzt, dass ein Dienstleister eine wesentliche Funktion selbständig und dauernd erfüllt. Ob eine so besetzte Fachstelle als interne Stelle oder als externe Person nach Art. 25 Abs. 4 GwV-FINMA gilt, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Das Institut sollte die Einordnung vor dem Start mit seiner Prüfgesellschaft abstimmen. Personalverleih in die Schweiz ist nur über einen Verleiher mit Sitz und Bewilligung in der Schweiz möglich (Art. 12 AVG).
Interim-Leitung oder operative Unterstützung?
Ein Interim-Geldwäschebeauftragter ist die richtige Wahl, wenn die formale Funktion vakant ist oder ausfällt und niemand intern die Anforderungen erfüllt. Typische Anlässe sind ein Abgang ohne Nachfolge, eine längere Abwesenheit oder eine Abberufung nach Prüfungsfeststellungen.
- Interim-GWB oder Interim-Leitung der Fachstelle: übernimmt Funktion, Berichtslinie und Ansprechpartnerrolle gegenüber Aufsicht und Meldestelle. Erfordert Bestellung bzw. Bezeichnung und in Deutschland die Anzeige.
- Interim-Stellvertretung: sichert die Funktion ab, wenn der GWB im Amt bleibt, aber entlastet oder vertreten werden muss.
- Operative Unterstützung: Senior-Fachkräfte arbeiten unter dem bestehenden GWB, etwa bei Risikoanalyse, Weisungen, Schulungen oder Fallbearbeitung. Eine Bestellung ist dafür nicht nötig.
Alpinum Solutions stellt Fachkräfte für formale Funktionen und für operative AML-Aufgaben über Staff Leasing und Freelancing bereit, in Teilzeit oder Vollzeit. Beim GWB bzw. der Geldwäschereifachstelle können regulatorische Vorgaben eine externe Mandatsübernahme ausschliessen oder Personalverleih erfordern; gesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit und Verantwortlichkeiten bleiben gewahrt. Mehr dazu auf der Seite AML-, KYC- und Financial-Crime-Compliance.
Wann ein AML-Projektteam die bessere Lösung ist
Ein AML-Projektteam ist besser, wenn die formale Funktion besetzt ist, aber Arbeit liegen bleibt. Der GWB bleibt verantwortlich, das Team liefert Kapazität und Spezialwissen.
- Rückstände: offene KYC-Überprüfungen oder Alerts aus dem Transaction Monitoring
- Remediation: Massnahmen aus Prüfungsfeststellungen mit Fristen
- Risikoanalyse: Überarbeitung nach neuen Vorgaben, in der Schweiz etwa nach der FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2026 zur Geldwäscherei-Risikoanalyse
- Regulatorische Änderungen: Umsetzung der Schweizer Revision 2026 mit Transparenzregister oder Vorbereitung auf die AMLR
Wie Sie ein solches Team dimensionieren, zeigt der Ratgeber KYC-Remediation planen.
Ausblick: AMLR ab Juli 2027
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten (Art. 90 VO (EU) 2024/1624). Für die Besetzung der Funktion sind zwei Artikel wichtig:
- Art. 11 AMLR: Ein Mitglied des Leitungsorgans wird als Compliance-Manager verantwortlich. Der Geldwäschebeauftragte wird vom Leitungsorgan ernannt, braucht eine ausreichend hohe hierarchische Stellung, ist Kontaktstelle für die Behörden und meldet verdächtige Transaktionen an die zentrale Meldestelle. Seine Abberufung setzt die vorherige Unterrichtung des Leitungsorgans voraus und ist dem Aufseher mitzuteilen.
- Art. 18 AMLR: Aufgaben dürfen ausgelagert werden, wenn der Aufseher vorher informiert wird. Nicht ausgelagert werden dürfen unter anderem die Meldung verdächtiger Tätigkeiten an die zentrale Meldestelle, ausser an einen Verpflichteten derselben Gruppe im selben Mitgliedstaat, und die Billigung der Kriterien zur Erkennung verdächtiger Transaktionen.
Die Meldeaufgabe lässt sich damit ab 2027 nur noch an einen Verpflichteten derselben Gruppe im selben Mitgliedstaat auslagern. Nach Erwägungsgrund 47 AMLR liegt eine Auslagerung vor, wenn ein Dienstleister die Erfüllung einer Anforderung selbst übernimmt. Ob eine überlassene, in die Organisation eingegliederte Fachkraft darunter fällt, regelt die AMLR nicht ausdrücklich; Institute sollten die Einordnung vor Juli 2027 mit ihrer Aufsicht klären. In Deutschland hat das Bundesfinanzministerium am 28. Oktober 2026 den Referentenentwurf eines «Gesetzes zur Umsetzung der Sechsten EU-Geldwäscherichtlinie und zur Stärkung der Geldwäscheprävention» veröffentlicht; nach Medienberichten soll das neue Recht das geltende GwG zum 10. Juli 2027 ablösen. Ein Kabinettsbeschluss lag bis 31. Oktober 2026 nicht vor. Mehr im Ratgeber AMLR und AMLA.
Grenzen und Risiken
- Die Verantwortung für die Geldwäscheprävention bleibt bei Geschäftsleitung und Institut, auch bei Auslagerung oder Interim-Besetzung (§ 6 Abs. 7 GwG; Art. 24 GwV-FINMA).
- Eine verspätete Anzeige in Deutschland ist ein vermeidbarer Mangel. Planen Sie mindestens zwei Wochen Vorlauf ein.
- Ein Interim-GWB ohne Stellvertretung und ohne Übergabeplan verschiebt das Risiko nur. Nachfolge und Übergabe gehören von Beginn an in den Vertrag.
- Alpinum ist keine Kanzlei und erbringt keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Besetzung zulässig ist, klärt das Institut mit Aufsicht, Prüfgesellschaft und Beratern.
Häufige Fragen zum Interim-Geldwäschebeauftragten
Muss die BaFin über einen Interim-Geldwäschebeauftragten informiert werden?
Ja. Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten und seiner Stellvertretung sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG). Die BaFin hält eine Anzeige im Regelfall für rechtzeitig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor Beginn eingeht. Wird die Funktion ausgelagert, sind zusätzlich das Auslagerungsunternehmen und die Person anzuzeigen.
Kann ein Freelancer Geldwäschebeauftragter oder Geldwäschereifachstelle sein?
In Deutschland ist die Auslagerung der GWB-Funktion nach Anzeige grundsätzlich möglich; die Person muss im Inland tätig sein. In der Schweiz sind externe Personen als Fachstelle nur zulässig, wenn eine eigene Stelle nach Grösse oder Organisation nicht möglich oder unverhältnismässig ist (Art. 25 Abs. 4 GwV-FINMA). Je nach Institut kann deshalb Personalverleih statt Freelancing nötig sein.
Was ändert die AMLR für den Geldwäschebeauftragten?
Ab dem 10. Juli 2027 ernennt das Leitungsorgan den Geldwäschebeauftragten, ein Mitglied des Leitungsorgans wird als Compliance-Manager verantwortlich (Art. 11 AMLR). Die Meldung verdächtiger Tätigkeiten darf nicht an externe Dienstleister ausgelagert werden, ausser innerhalb der Gruppe im selben Mitgliedstaat (Art. 18 AMLR). Die Abberufung des GWB ist dem Aufseher mitzuteilen.
Wie lange darf ein Interim-Geldwäschebeauftragter über Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt werden?
In Deutschland darf ein Leiharbeitnehmer demselben Entleiher höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden; frühere Einsätze zählen mit, wenn weniger als drei Monate dazwischen liegen (§ 1 Abs. 1b AÜG). Für eine längere Vakanz sollte die Nachfolge daher früh geplant werden. In der Schweiz kennt das AVG keine gesetzliche Höchsteinsatzdauer.
Nächster Schritt
Beschreiben Sie uns Funktion, Institut und Zeitraum. Ausgewählte Profile liegen in der Regel innerhalb von 48 Stunden vor; den Einsatzbeginn stimmen Unternehmen und Alpinum gemeinsam ab, in Deutschland unter Berücksichtigung der Anzeigefrist.
- AML-, KYC- und Financial-Crime-Compliance
- Interim Compliance: Vakanz, Projekt oder Backlog?
- Geldwäschereirevision und Transparenzregister in der Schweiz
- Bedarf besprechen
Stand: 31. Oktober 2026.
