Kapazitätsengpass in der Kanzlei: Projektjuristen, Freelancer oder Secondment?
Bedarf besprechenKurzantwort: Bei einem Kapazitätsengpass in der Kanzlei gibt es drei Lösungen: Projektjuristen über Arbeitnehmerüberlassung bzw. Personalverleih, Freelance-Anwälte mit eigener Zulassung oder eine befristete Direktanstellung. Die wichtigste Grenze gilt in Deutschland: Ein per Arbeitnehmerüberlassung eingesetzter Jurist darf in der Kanzlei nicht nach aussen anwaltlich auftreten; ein Einsatz im Back-Office ist berufsrechtlich unbedenklich (BGH, Urteil vom 20.03.2023 – AnwZ (Brfg) 12/21). Wer Schriftsätze zeichnet oder Mandanten vertritt, braucht deshalb ein anderes Modell.
Dieser Ratgeber richtet sich an Partnerinnen und Partner, Practice Group Leads und Kanzleimanagement in Deutschland und der Schweiz. Er zeigt, welche Lösungen für Kapazitätsengpässe in der Kanzlei bestehen, wo die berufsrechtlichen Grenzen liegen und wie Haftung, Verschwiegenheit und Interessenkonflikte geregelt werden.
Wann Kanzleien zusätzliche Kapazität brauchen
Kanzleien brauchen zusätzliche Kapazität meist dann, wenn ein Mandat kurzfristig Volumen erzeugt, das das bestehende Team neben den laufenden Mandaten nicht tragen kann. Typische Anlässe:
- Transaktionen: Due Diligence, Vertragsanalyse, Datenraumprüfung und Disclosure Letters unter engem Zeitplan.
- Verfahren: Massenverfahren, Schiedsverfahren mit umfangreichem Aktenbestand, Behördenanfragen.
- Document Review: interne Untersuchungen, eDiscovery und Produktionsanfragen mit Tausenden von Dokumenten.
- Regulatorische Projekte für Mandanten: Vertragsanpassungen, Inventare und Gap-Analysen, etwa zu DORA, NIS2 oder dem EU AI Act.
- Personelle Lücken: Elternzeit, Mutterschaftsurlaub, Kündigungen oder Wechsel ganzer Teams.
Entscheidend für die Wahl des Modells sind zwei Fragen: Muss die Person nach aussen auftreten, und wer steuert die Arbeit inhaltlich?
Die Modelle im Vergleich
Die Modelle unterscheiden sich vor allem beim Aussenauftritt und bei der Haftung. Die Tabelle zeigt die Unterschiede für Deutschland und die Schweiz.
| Modell | Aussenauftritt | Haftung | Steuerung | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|---|
| Projektjurist über Arbeitnehmerüberlassung (DE) bzw. Personalverleih (CH) | DE: nur Back-Office, kein anwaltliches Auftreten nach aussen; CH: kein Auftreten als eingetragener Anwalt | Kanzlei gegenüber dem Mandanten; Haftung des Verleihers nach Vertrag | Fachliches Weisungsrecht bei der Kanzlei, Person integriert | Document Review, Due Diligence, Recherche, Entwürfe |
| Freelance-Anwalt (freie Mitarbeit, Unterbevollmächtigung) | Möglich, mit eigener Zulassung | Eigene Berufshaftpflicht (§ 51 BRAO); Kanzlei bleibt gegenüber dem Mandanten verantwortlich | Eigenverantwortlich im Rahmen des Mandats | Spezialfragen, Termine, Teilmandate |
| Befristete Direktanstellung bei der Kanzlei | Möglich, mit eigener Zulassung als angestellte Anwältin bzw. angestellter Anwalt der Kanzlei | Kanzlei | Wie Associate | Längere Projekte, Vertretung |
| Secondment eines Kanzleianwalts zum Mandanten | Beim Mandanten nach dessen Vorgaben | Vertraglich zu regeln | Mandant | Kapazität beim Mandanten, Beziehungspflege |
Projektjuristen über Arbeitnehmerüberlassung bzw. Personalverleih
Projektjuristen über Arbeitnehmerüberlassung oder Personalverleih eignen sich für umfangreiche, gut strukturierbare Arbeit unter Leitung der Kanzlei. Die Person ist beim Verleiher angestellt, arbeitet aber nach den fachlichen Weisungen der Kanzlei und in deren Systemen.
Deutschland: die Regeln des AÜG
- Der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und die Person vor dem Einsatz konkretisieren (§ 1 Abs. 1 S. 5–6 AÜG).
- Höchstüberlassungsdauer beim selben Entleiher: 18 aufeinanderfolgende Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG).
- Equal Pay gilt grundsätzlich ab dem ersten Tag, gemessen an vergleichbaren Stammarbeitnehmern der Kanzlei (§ 8 Abs. 1 AÜG). Welche Mitarbeitenden vergleichbar sind, richtet sich nach der konkreten Tätigkeit, nicht nach dem Titel; bei reiner Back-Office-Arbeit kommen etwa angestellte Projektjuristen in Betracht. Tarifliche Abweichungen beim Entgelt sind höchstens 9 Monate möglich, mit Branchenzuschlagstarifvertrag bis zu 15 Monate (§ 8 Abs. 4 AÜG).
- Die Kanzlei muss Projektjuristen in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen belehren (§ 43a Abs. 2 S. 4, 6 BRAO; § 203 Abs. 4 StGB).
Schweiz: Personalverleih
In der Schweiz braucht der Verleiher eine kantonale Bewilligung (Art. 12 AVG). Eine gesetzliche Höchsteinsatzdauer gibt es nicht. Das strafrechtliche Berufsgeheimnis erfasst Anwältinnen und Anwälte sowie ihre Hilfspersonen (Art. 321 StGB). Ob ein überlassener Projektjurist als Hilfsperson gilt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; die Kanzlei sollte ihn deshalb in jedem Fall vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichten.
Wie ein grosses Review-Projekt aufgebaut wird, zeigt der Ratgeber Document Review für Kanzleien.
Freelance-Anwälte: Zulassung, Haftpflicht, Interessenkonflikte
Freelance-Anwälte eignen sich, wenn die Person nach aussen auftreten, Schriftsätze zeichnen oder Termine wahrnehmen soll. Der BGH nennt freie Mitarbeit und Unterbevollmächtigung als selbständiger Anwalt ausdrücklich als Alternativen zur Überlassung (Rn. 75). Drei Punkte sind zu klären:
- Zulassung und Versicherung: Zugelassene Rechtsanwälte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten (§ 51 BRAO). Lassen Sie sich Zulassung und Deckung nachweisen.
- Interessenkonflikte: Ein Anwalt darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache bereits einen anderen Mandanten im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat (§ 43a Abs. 4 BRAO). In der Schweiz gehört die Vermeidung von Interessenkonflikten zu den Berufsregeln (Art. 12 lit. c BGFA). Die Konfliktprüfung muss frühere Mandate des Freelancers einschliessen.
- Status: Arbeitet ein Freelancer eingegliedert und weisungsgebunden, droht in Deutschland eine Einstufung als Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Die DRV kann den Status auf Antrag feststellen, auch vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Mehr dazu im Ratgeber Freie Juristen rechtssicher beauftragen.
Im Freelancing erbringt die Fachkraft ihre Leistung eigenverantwortlich im Rahmen des vereinbarten Mandats. Das Modell beschreibt die Seite Freelancing für Legal und Compliance.
Secondment in umgekehrter Richtung: wenn Mandanten Kapazität brauchen
Beim Secondment entsendet die Kanzlei eine eigene Anwältin oder einen eigenen Anwalt für eine bestimmte Zeit in die Rechtsabteilung eines Mandanten. Das stärkt die Beziehung, bindet aber Kapazität, die in der Kanzlei fehlt.
In Deutschland kann ein Secondment rechtlich eine Arbeitnehmerüberlassung sein, wenn die Person beim Mandanten eingegliedert ist und dessen Weisungen folgt. Das AÜG nimmt die nur gelegentliche Überlassung von Arbeitnehmern aus, die nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt wurden (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG). Ob ein konkretes Secondment darunter fällt, hängt davon ab, wie oft die Kanzlei Mitarbeitende überlässt und ob die Person für die Überlassung eingestellt wurde.
Eine Alternative: Braucht der Mandant über Wochen oder Monate zusätzliche Kapazität, kann er Interim-Fachkräfte direkt einsetzen. Die Kanzlei bleibt für die anwaltliche Beratung zuständig, ohne eigene Associates abzuziehen.
Rechtslage Deutschland: BGH zur Zulassung verliehener Projektjuristen
Der BGH hat am 20.03.2023 entschieden, dass ein Volljurist, der von einem nicht-anwaltlichen Verleiher an eine Kanzlei überlassen wird und dort nach aussen anwaltlich auftreten soll, nicht als Rechtsanwalt zuzulassen ist (AnwZ (Brfg) 12/21). Die Kernaussagen:
- Arbeitgeber ist der Verleiher: Bei Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher als Vertragspartner Arbeitgeber im Sinne von § 46 BRAO, nicht die Kanzlei (Rn. 35, 53).
- Keine Zulassung als Rechtsanwalt: Es greift der Versagungsgrund der Unvereinbarkeit (§ 7 S. 1 Nr. 8 BRAO).
- Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Der überlassene Jurist wird nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig (Rn. 52–53).
- Back-Office bleibt möglich: Der Einsatz ohne anwaltliche Tätigkeit im Aussenverhältnis ist berufsrechtlich unbedenklich (Rn. 75).
Für die Praxis heisst das: Projektjuristen in der Arbeitnehmerüberlassung prüfen, recherchieren und entwerfen. Gezeichnet, versandt und vertreten wird durch zugelassene Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei. Für bereits zugelassene Personen sieht § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO den Widerruf der Zulassung bei einer Tätigkeit vor, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ist; das ist derselbe Massstab wie beim Versagungsgrund, auf den der BGH abgestellt hat (§ 7 S. 1 Nr. 8 BRAO). Wer zugelassen ist, klärt einen Überlassungseinsatz deshalb vorab mit seiner Rechtsanwaltskammer. Den Syndikusstatus behandelt der Ratgeber Personalverleih und Arbeitnehmerüberlassung von Juristen.
Schweiz: Anwaltsregister, Berufsgeheimnis und temporäre Juristen
In der Schweiz gibt es keine Entscheidung, die dem BGH-Urteil entspricht; der Rahmen ergibt sich aus dem Anwaltsgesetz. Für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister müssen Angestellte bei Personen beschäftigt sein, die selbst im Register eingetragen sind (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA). Ein Projektjurist, der bei einem Personalverleiher angestellt ist, ist nach dem Wortlaut bei einem nicht eingetragenen Arbeitgeber angestellt und kann deshalb nicht eingetragen sein; ein Entscheid dazu ist uns nicht bekannt.
- Temporäre Juristen arbeiten in Schweizer Kanzleien deshalb in der Regel ohne eigenen Auftritt als eingetragene Anwälte.
- Das anwaltliche Berufsgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt gegenüber jedermann (Art. 13 BGFA). Die Kanzlei sollte temporäre Juristen ausdrücklich darauf verpflichten.
- Freelance-Anwälte mit eigenem Registereintrag treten selbst auf und tragen die Berufspflichten nach Art. 12 BGFA.
Grenzen und Risiken
- Alpinum Solutions stellt Kanzleien Projektjuristen über Staff Leasing und Freelancing bereit, in Teilzeit oder Vollzeit, als Einzelperson oder Team. Alpinum ist keine Kanzlei und übernimmt keine Mandate; die Verantwortung gegenüber dem Mandanten bleibt bei der Kanzlei.
- Wird ein Projektjurist in der Überlassung faktisch nach aussen eingesetzt, entsteht ein berufsrechtliches Risiko. Rollen und Zeichnungsregeln gehören schriftlich in den Einsatzplan.
- Konfliktprüfung und Verschwiegenheit sind Pflichten der Kanzlei. Sie lassen sich nicht auf den Anbieter verlagern.
Häufige Fragen zu Kapazitätsengpässen in der Kanzlei
Darf ein Projektjurist Schriftsätze unterzeichnen?
In Deutschland nicht, wenn er per Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt ist. Nach dem BGH-Urteil vom 20.03.2023 ist ein Auftreten nach aussen mit dem Status als überlassener Jurist nicht vereinbar. Er kann Schriftsätze entwerfen; zeichnen muss eine zugelassene Anwältin oder ein zugelassener Anwalt der Kanzlei. Wer selbst zeichnen soll, wird als Freelance-Anwalt mit eigener Zulassung oder befristet direkt bei der Kanzlei angestellt.
Wer prüft Interessenkonflikte?
Die Kanzlei. Sie fragt frühere Mandate, Arbeitgeber und Beteiligungen der Person ab und gleicht sie mit ihrer Konfliktdatenbank ab. Bei Freelance-Anwälten gilt zusätzlich deren eigenes Tätigkeitsverbot nach § 43a Abs. 4 BRAO bzw. Art. 12 lit. c BGFA. Ein Anbieter kann Angaben einholen und weitergeben, die Entscheidung bleibt bei der Kanzlei.
Gilt das BGH-Urteil auch in der Schweiz?
Nein. Das Urteil betrifft das deutsche Berufsrecht, also die BRAO. In der Schweiz ergibt sich der Rahmen aus dem Anwaltsgesetz: Eingetragene Anwälte dürfen nur bei eingetragenen Personen angestellt sein (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA). Im Ergebnis treten überlassene Juristen auch in Schweizer Kanzleien in der Regel nicht als eingetragene Anwälte auf.
Wie schnell lässt sich zusätzliche Kapazität aufbauen?
Bei Alpinum liegen ausgewählte Profile in der Regel innerhalb von 48 Stunden vor; den Einsatzbeginn stimmen Kanzlei und Alpinum gemeinsam ab. Den tatsächlichen Start bestimmen meist Konfliktprüfung, Verträge, Verschwiegenheitsverpflichtung und Systemzugänge. Diese Schritte sollten parallel zur Auswahl laufen.
Was kostet ein Projektjurist?
Bei Alpinum liegen die Tagessätze in Deutschland im Staff Leasing bei EUR 480–720 für Junior-Profile (0–2 Jahre) und bei EUR 960–1'440+ für Senior-Profile (7+ Jahre); im Freelancing liegen sie höher. In der Schweiz liegen sie bei CHF 600–800 (Junior) bzw. CHF 1'200–1'800+ (Senior). Alle Werte exkl. MWST, Stand 18.10.2026. Den Rechenweg zeigt der Kostenratgeber Interim Legal & Compliance.
Nächster Schritt
Beschreiben Sie Umfang, Zeitplan und Rolle, insbesondere ob die Person nach aussen auftreten muss. Daraus ergibt sich das passende Modell.
- Projektjuristen für Kanzleien
- Document Review für Kanzleien: Team, Ablauf und Qualität
- Freelancing für Legal und Compliance
- Bedarf besprechen
Stand: 30. Oktober 2026.
