Interim-Einsatz verlängern, beenden oder übergeben: was rechtzeitig zu klären ist
Bedarf besprechenKurzantwort: Ob Sie einen Interim-Einsatz verlängern oder beenden, sollten Sie vier bis sechs Wochen vor dem geplanten Ende entscheiden. In Deutschland begrenzt das AÜG die Überlassung derselben Person an denselben Entleiher auf 18 aufeinanderfolgende Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG); in der Schweiz kennt der Personalverleih keine gesetzliche Höchsteinsatzdauer. Für das Ende zählen Übergabe, Zugänge und Unterlagen. Soll die Fachkraft bleiben, ist auch ein Wechsel ins Team (Temp-to-Perm) möglich; die Konditionen werden vorab vereinbart.
Dieser Ratgeber richtet sich an General Counsel, Heads of Legal, Heads of Compliance, HR und Einkauf in der Schweiz und in Deutschland, die einen laufenden Einsatz im Staff Leasing oder Freelancing verlängern, beenden oder übergeben. Er zeigt Fristen und Höchstdauer, eine Checkliste für das Einsatzende und den Weg zu einem Wechsel ins Team.
Was ist wann zu klären? Szenarien und Fristen im Überblick
Jedes Einsatzende hat eigene Fristen. Die Tabelle fasst die häufigsten Szenarien zusammen; gesetzliche Fristen sind mit Norm angegeben, alle anderen ergeben sich aus dem Vertrag.
| Szenario | Zu klären | Frist |
|---|---|---|
| Verlängerung, Deutschland, Arbeitnehmerüberlassung | Restlaufzeit bis 18 Monate, Anrechnung früherer Einsätze, Entgelt nach Monat 9, Betriebsrat | Höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG); abweichend per Tarifvertrag |
| Verlängerung, Schweiz, Personalverleih | Neue Dauer und Pensum im Verleihvertrag, Budget | Keine gesetzliche Höchsteinsatzdauer; Fristen nach Vertrag |
| Verlängerung, Freelancing | Umfang des Mandats, Eigenverantwortung, Status | Nach Vertrag |
| Vorzeitiges Ende, Schweiz, unbefristeter Einsatz | Kündigung, Übergabe, Zugänge | 2 Tage in Monat 1–3, 7 Tage in Monat 4–6, danach Art. 335c OR (Art. 19 Abs. 4 AVG) |
| Vorzeitiges Ende, Deutschland oder Freelancing | Kündigung nach Überlassungs- bzw. Mandatsvertrag, Übergabe | Nach Vertrag |
| Planmässiges Ende | Übergabeprotokoll, Abschlussgespräch, Zugänge, Unterlagen | Spätestens am letzten Einsatztag |
| Wechsel ins Team (Temp-to-Perm) | Rolle, Startdatum der Festanstellung, Übergang aus dem laufenden Einsatz | Konditionen werden vorab vereinbart; Zeitpunkt nach Absprache |
Verlängern: Fristen und Höchstdauer in Deutschland, keine Höchstdauer in der Schweiz
Ein Interim-Einsatz lässt sich in beiden Ländern verlängern; in Deutschland setzt die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten aber eine harte Grenze. Entscheiden Sie deshalb früh und schriftlich.
Deutschland
- 18 Monate: Derselbe Leiharbeitnehmer darf demselben Entleiher höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden. Die Pflicht trifft Verleiher und Entleiher (§ 1 Abs. 1b S. 1 AÜG).
- Anrechnung: Frühere Einsätze beim selben Entleiher zählen voll mit, wenn höchstens drei Monate dazwischen liegen, auch wenn sie über einen anderen Verleiher liefen (§ 1 Abs. 1b S. 2 AÜG).
- Abweichung: Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine andere Höchstdauer festlegen; in nicht tarifgebundenen Betrieben sind über eine Betriebsvereinbarung bis zu 24 Monate möglich, sofern der Tarifvertrag das zulässt (§ 1 Abs. 1b S. 3–8 AÜG).
- Folge einer Überschreitung: Der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher wird unwirksam, und es gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen, ausser der Leiharbeitnehmer gibt eine Festhaltenserklärung ab (§§ 9, 10 AÜG). Zusätzlich droht eine Geldbusse bis EUR 30'000.
- Entgelt: Weicht ein Tarifvertrag vom Equal Pay ab, ist das beim Entgelt grundsätzlich nur für die ersten 9 Monate erlaubt, mit Branchenzuschlagstarifvertrag bis 15 Monate (§ 8 Abs. 4 AÜG). Eine Verlängerung über Monat 9 kann deshalb die Kosten verändern; fragen Sie den Anbieter danach.
Mehr zu Rollen und Höchstdauer im Ratgeber zu Personalverleih und Arbeitnehmerüberlassung von Juristen.
Schweiz
AVG und AVV enthalten keine gesetzliche Höchsteinsatzdauer für Temporäreinsätze. Eine Verlängerung ist eine Änderung des Verleihvertrags, der Dauer oder Kündigungsfristen sowie die Arbeitszeiten enthalten muss (Art. 22 Abs. 1 AVG). Unterliegt der Einsatz dem GAV Personalverleih, gelten dessen Bestimmungen weiter; ausgenommen sind Löhne über dem maximal versicherten Verdienst nach UVG. Die Schweizer Besonderheiten fasst derselbe Ratgeber zum Personalverleih von Juristen zusammen.
Freelancing
Beim Freelancing verlängern Sie das Mandat. Prüfen Sie dabei, ob die Arbeit noch eigenverantwortlich und abgegrenzt erfolgt. Je stärker eine Fachkraft eingegliedert ist und Weisungen erhält, desto eher liegt eine Beschäftigung vor (§ 7 Abs. 1 SGB IV); in der Schweiz gilt die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber AHV-rechtlich üblicherweise als unselbständig. Passt das Mandat nicht mehr, ist ein Wechsel ins Staff Leasing eine Option.
Beenden: Kündigungsfristen im Personalverleih und in der Arbeitnehmerüberlassung
Ein Einsatz endet entweder planmässig mit dem vereinbarten Datum oder vorzeitig mit einer Kündigung. Die Fristen hängen vom Land und vom Vertrag ab.
- Schweiz: Bei unbefristeten Einsätzen gelten im Personalverleih kurze Mindestfristen: 2 Tage in den ersten 3 Monaten, 7 Tage vom 4. bis zum 6. Monat ununterbrochener Anstellung (Art. 19 Abs. 4 AVG). Danach gelten die Fristen des OR, also 1 Monat auf Monatsende im ersten Dienstjahr (Art. 335c OR). Der Verleihvertrag regelt, wie Sie als Einsatzbetrieb kündigen.
- Deutschland: Wie und mit welcher Frist der Entleiher den Einsatz beendet, regelt der Überlassungsvertrag mit dem Verleiher. Das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Fachkraft läuft unabhängig davon weiter.
- Freelancing: Es gelten die Fristen des Mandatsvertrags.
Planen Sie auch bei einem vorzeitigen Ende mindestens einige Tage für die Übergabe ein. Eine Beendigungsfrist von null Tagen spart selten Geld, wenn danach Wissen fehlt.
Übergabe und Wissenssicherung
Eine gute Übergabe erlaubt der Person, die den Einsatz fortführt, ohne neue Bestandsaufnahme weiterzuarbeiten. Beginnen Sie damit zwei bis vier Wochen vor dem Einsatzende.
- Vorgangsregister aktualisieren: alle offenen Vorgänge mit Status, nächstem Schritt, Priorität und Verantwortlichem nach dem Einsatz.
- Entscheidungen dokumentieren: was entschieden wurde, von wem und warum, mit Ablageort.
- Fristen übergeben: alle Fristen der nächsten drei Monate in den Kalender der übernehmenden Person.
- Vorlagen und Arbeitsergebnisse ablegen: Muster, Checklisten, Klauselvorschläge und Memos im System des Unternehmens, nicht lokal.
- Stakeholder informieren: Fachbereiche und Kanzleien erfahren, wer ab wann zuständig ist.
- Abschlussgespräch führen: offene Risiken, Empfehlungen und Lessons Learned festhalten.
Wie der Einstieg in den ersten 30 Tagen strukturiert wird, zeigt die Onboarding-Checkliste für Interim-Fachkräfte. Ein Einsatz, der gut begonnen hat, lässt sich auch leichter übergeben.
Zugänge entziehen und Unterlagen zurückgeben
Am letzten Einsatztag sollten alle Zugänge, die nicht mehr nötig sind, entzogen sein. Eine Checkliste hilft, nichts zu vergessen:
- IT: Benutzerkonto, VPN, E-Mail mit Weiterleitung oder Abwesenheitsnotiz, Zwei-Faktor-Geräte.
- Fachsysteme: Vertragsdatenbank, Dokumentenmanagement, Ticketsystem, Datenräume, Behördenportale.
- Vollmachten: Einzelvollmachten widerrufen, Zeichnungsrechte und Unterschriftenlisten anpassen, falls vergeben.
- Hardware und Unterlagen: Laptop, Mobiltelefon, Badge, Schlüssel und alle Papierakten zurück.
- Formale Funktionen: War die Fachkraft z. B. als Geldwäschebeauftragter bestellt, ist die Entpflichtung in Deutschland der Aufsicht vorab anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG).
- Vertraulichkeit: Hinweis auf fortbestehende Geheimhaltungspflichten und Bestätigung, dass keine Kopien zurückbleiben.
Wechsel ins Team: Temp-to-Perm
Ein Wechsel der Interim-Fachkraft ins Team (Temp-to-Perm) ist möglich; die Konditionen werden vorab vereinbart. Das passt, wenn sich im Einsatz zeigt, dass Fachkraft, Aufgaben und Team dauerhaft zusammenpassen.
- Früh ansprechen: Klären Sie bei der Auswahl, ob ein späterer Wechsel denkbar ist, damit Konditionen und Zeitplan feststehen.
- Zeitpunkt planen: Legen Sie fest, ab wann die Festanstellung beginnt und wie offene Vorgänge aus dem Einsatz übergehen.
- Rolle klären: Prüfen Sie, ob die Aufgaben im Einsatz der künftigen Stelle entsprechen oder ob sich Profil und Seniorität ändern.
Alpinum Solutions stellt Legal- und Compliance-Fachkräfte über Staff Leasing und Freelancing bereit, in Teilzeit oder Vollzeit, und bespricht Verlängerung, Ende und einen möglichen Wechsel ins Team mit Unternehmen und Fachkraft.
Grenzen und Risiken
- Die Prüfung der Höchstdauer setzt voraus, dass Sie frühere Einsätze derselben Person kennen, auch über andere Anbieter. Fragen Sie aktiv danach.
- Endet ein Einsatz ohne Übergabe, geht Wissen verloren; die Kosten zeigen sich erst später.
- Alpinum ist keine Kanzlei. Ob im Einzelfall eine Tarifabweichung oder eine Betriebsvereinbarung greift, klären Sie mit Ihrer Rechts- oder Personalabteilung.
Häufige Fragen zur Verlängerung und Beendigung von Interim-Einsätzen
Wie früh sollte eine Verlängerung entschieden werden?
Entscheiden Sie vier bis sechs Wochen vor dem geplanten Ende. Dann bleibt Zeit für Budgetfreigabe, Vertragsanpassung und, falls keine Verlängerung kommt, eine geordnete Übergabe. In Deutschland sollten Sie zusätzlich prüfen, wie viele der 18 Monate nach § 1 Abs. 1b AÜG bereits verbraucht sind, inklusive früherer Einsätze.
Was passiert nach 18 Monaten in Deutschland?
Nach 18 aufeinanderfolgenden Monaten darf dieselbe Person nicht weiter an denselben Entleiher überlassen werden, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes regelt. Wird die Grenze überschritten, gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen, ausser die Fachkraft widerspricht per Festhaltenserklärung (§§ 9, 10 AÜG). Optionen sind Festanstellung, Pause von mehr als drei Monaten oder eine andere Fachkraft.
Gibt es in der Schweiz eine Höchstdauer für Temporäreinsätze?
Nein. AVG und AVV enthalten keine gesetzliche Höchsteinsatzdauer. Ein Einsatz im Personalverleih kann deshalb so lange dauern, wie Einsatzbetrieb, Verleiher und Fachkraft es vereinbaren. Bei unbefristeten Einsätzen gelten in den ersten sechs Monaten verkürzte Kündigungsfristen (Art. 19 Abs. 4 AVG), danach die Fristen des OR.
Kann ich einen Einsatz von heute auf morgen beenden?
Das hängt vom Vertrag ab. In der Schweiz beträgt die Mindestfrist bei unbefristeten Einsätzen in den ersten 3 Monaten 2 Tage (Art. 19 Abs. 4 AVG); im Verleihvertrag kann für den Einsatzbetrieb eine eigene Frist vereinbart sein. In Deutschland und im Freelancing gelten die vertraglichen Fristen. Planen Sie in jedem Fall Zeit für Übergabe und Zugänge ein.
Darf ich eine Interim-Fachkraft nach dem Einsatz fest anstellen?
Ja. Ein Wechsel ins Team (Temp-to-Perm) ist möglich; die Konditionen werden vorab vereinbart. Sprechen Sie das Thema am besten schon bei der Auswahl an und planen Sie den Übergang vier bis sechs Wochen vor dem Einsatzende, zusammen mit der Entscheidung über Verlängerung oder Ende. So bleiben laufende Vorgänge ohne Unterbruch in derselben Hand.
Nächster Schritt
Steht ein Einsatzende an oder wollen Sie verlängern, besprechen wir Fristen, Übergabe und Optionen mit Ihnen.
- Staff Leasing für Legal und Compliance
- Personalverleih und Arbeitnehmerüberlassung von Juristen
- Bedarf besprechen
Stand: 30. Oktober 2026.
