CSRD, CSDDD und Lieferkettengesetz nach dem Omnibus: was für Unternehmen bleibt
Bedarf besprechenKurzantwort: Nach dem Omnibus I (Richtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit Mitte März 2026) müssen nach der CSRD nur noch Unternehmen mit mehr als 1'000 Beschäftigten und über 450 Mio. EUR Nettoumsatz einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen; die Mitgliedstaaten setzen das bis zum 19. März 2027 um. Die CSDDD erfasst nur noch Unternehmen mit mehr als 5'000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. EUR Umsatz und wird ab dem 26. Juli 2029 angewendet. In Deutschland gelten die Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes (LkSG) für Unternehmen ab 1'000 Beschäftigten weiter, die Berichtspflicht ist ausgesetzt. In der Schweiz gelten die Berichts- und Sorgfaltspflichten des Obligationenrechts unverändert.
Dieser Überblick richtet sich an Heads of Compliance, General Counsel sowie Nachhaltigkeits- und Einkaufsverantwortliche in Deutschland und der Schweiz. Er zeigt, welche Omnibus-Änderungen bei CSRD, CSDDD und Lieferkettengesetz gelten, wo die Gesetzgebung noch offen ist und welche Arbeiten Unternehmen jetzt sinnvollerweise erledigen.
CSRD nach dem Omnibus: wer noch berichten muss
Die CSRD verpflichtet nach dem Omnibus I nur noch grosse Unternehmen mit mehr als 1'000 Beschäftigten und über 450 Mio. EUR Nettoumsatz zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 wurde am 24. Februar 2026 angenommen, am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat 20 Tage später in Kraft.
- Anwendungsbereich: mehr als 1'000 Beschäftigte und über 450 Mio. EUR Nettoumsatz.
- Zeitpunkt: nach der Richtlinie für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027.
- Erste Welle: Für Unternehmen, die schon ab dem Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig waren, aber nicht mehr unter die neuen Schwellen fallen, endet die Pflicht mit Geschäftsjahren ab dem 1. Januar 2027. Die Mitgliedstaaten können sie zudem für Geschäftsjahre mit Beginn 2025 und 2026 befreien (Erwägungsgründe 31 und 33 der Richtlinie (EU) 2026/470). Ob und wie ein Staat das nutzt, regelt das nationale Gesetz.
- Umsetzungsfrist: 19. März 2027.
Stand in Deutschland
Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz ist nicht verabschiedet. Der Regierungsentwurf vom 3. September 2025 (BT-Drs. 21/1857) wurde mit einem Änderungsantrag der Koalition vom 31. März 2026 an den Omnibus angepasst; die Anhörung im Rechtsausschuss fand am 13. April 2026 statt. In Kraft ist das Gesetz nicht: § 289b HGB regelt weiterhin die nichtfinanzielle Erklärung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz von 2017 (Stand Oktober 2026). Ab welchem Geschäftsjahr deutsche Unternehmen nach dem neuen Recht berichten, legt erst das verabschiedete Gesetz fest.
Österreich hat die Omnibus-Schwellen mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) übernommen; der Nationalrat beschloss es am 21. Januar 2026, in Kraft ist es seit Ende Februar 2026.
CSDDD: Sorgfaltspflichten erst ab 2029
Die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD gilt nach dem Omnibus nur noch für Unternehmen mit mehr als 5'000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. EUR Umsatz. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 26. Juli 2028 umsetzen; angewendet wird sie ab dem 26. Juli 2029.
Für die meisten Unternehmen ist die CSDDD damit keine direkte Pflicht mehr. Sie bleibt dennoch relevant: Grosse Abnehmer, die erfasst sind, können Anforderungen vertraglich an ihre Lieferanten weitergeben. Wer Lieferant solcher Konzerne ist, sollte seine Prozesse zu Risikoanalyse und Beschwerdemanagement daher nicht abbauen.
Deutsches Lieferkettengesetz: was weiter gilt
Das LkSG gilt unverändert: Unternehmen ab 1'000 Beschäftigten müssen die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten weiter beachten. Ausgesetzt ist nur die Berichterstattung. § 3 Abs. 1 LkSG zählt die Sorgfaltspflichten auf:
- Risikomanagement einrichten und eine betriebsinterne Zuständigkeit festlegen (§ 4),
- regelmässige Risikoanalysen durchführen (§ 5),
- eine Grundsatzerklärung abgeben und Präventionsmassnahmen verankern (§ 6),
- Abhilfemassnahmen ergreifen (§ 7),
- ein Beschwerdeverfahren einrichten (§ 8),
- Risiken bei mittelbaren Zulieferern behandeln (§ 9),
- dokumentieren (§ 10 Abs. 1) und berichten (§ 10 Abs. 2).
Berichtspflicht ausgesetzt, Änderung offen
Das BAFA prüft seit Herbst 2025 keine LkSG-Berichte mehr. Seit dem 7. November 2025 sind die Berichtspflichten ausgesetzt, das Portal nimmt keine Berichte mehr an. Das LkSG-Änderungsgesetz (BT-Drs. 21/2474) ist dagegen nicht verabschiedet. Es sieht vor, die Berichtspflicht rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 zu streichen und Bussgelder auf schwere Verstösse zu beschränken. Nach der ersten Lesung im Bundestag am 16. Januar 2026 kam das Verfahren nicht voran. Am 2. Juli 2026 kündigte die Koalition an, den Anwendungsbereich ab Herbst 2026 auf 5'000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. EUR Umsatz anzuheben; ob und wann ein Entwurf dazu folgt, ist offen. Stand Oktober 2026 ist die Änderung nicht in Kraft: § 10 Abs. 2 LkSG enthält die Berichtspflicht weiterhin.
Schweiz: Berichterstattung und Sorgfaltspflichten im OR
In der Schweiz gelten seit 2022 zwei Pflichtenkreise im Obligationenrecht, die vom EU-Omnibus nicht berührt werden:
- Bericht über nichtfinanzielle Belange (Art. 964a ff. OR): Gesellschaften des öffentlichen Interesses, die zusammen mit kontrollierten Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 500 Vollzeitstellen haben und eine Bilanzsumme über CHF 20 Mio. oder einen Umsatz über CHF 40 Mio. überschreiten.
- Sorgfalts- und Berichtspflichten zu Konfliktmineralien und Kinderarbeit (Art. 964j ff. OR, VSoTr): für die dort erfassten Unternehmen.
Neues Gesetz in Vorbereitung
Am 1. April 2026 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG), die bis zum 9. Juli 2026 lief. Der Entwurf ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen» und orientiert sich am EU-Omnibus. Vorgesehen sind Sorgfaltspflichten für rund 30 Grossunternehmen, Berichtspflichten für rund 100 statt heute rund 200 Unternehmen, eine externe Prüfung, die RAB als Aufsicht und zwei Haftungsvarianten. KMU wären nicht direkt betroffen. Einen Termin für die Botschaft an das Parlament nannte der Bundesrat bei der Eröffnung nicht; Stand Oktober 2026 ist das Gesetz ein Entwurf.
Schweizer Konzerne mit Gesellschaften in der EU prüfen zusätzlich, ob einzelne EU-Gesellschaften selbst unter die CSRD fallen. Für Unternehmen aus Drittstaaten hebt der Omnibus die Schwelle für den Nettoumsatz in der EU auf 450 Mio. EUR an; für die EU-Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung gilt eine Schwelle von 200 Mio. EUR Nettoumsatz (Erwägungsgrund 26 der Richtlinie (EU) 2026/470). Ab welchem Geschäftsjahr diese Drittstaatenregeln greifen, sollte der Konzern mit seiner Revisionsstelle klären.
Regelwerke im Überblick: wer, ab wann, welcher Status
| Regelwerk | Wer | Ab wann | Status (Oktober 2026) |
|---|---|---|---|
| CSRD nach Omnibus I (RL (EU) 2026/470) | Mehr als 1'000 Beschäftigte und über 450 Mio. EUR Nettoumsatz | Geschäftsjahre ab 1.1.2027; Umsetzung bis 19.3.2027 | Omnibus in Kraft; nationale Umsetzung läuft |
| CSRD-Umsetzungsgesetz (DE) | Wie CSRD | Offen | Entwurf (BT-Drs. 21/1857); bis dahin CSR-RUG 2017 |
| CSDDD nach Omnibus I | Mehr als 5'000 Beschäftigte und über 1,5 Mrd. EUR Umsatz | Anwendung ab 26.7.2029; Umsetzung bis 26.7.2028 | In Kraft; Umsetzung läuft |
| LkSG (DE) | Unternehmen ab 1'000 Beschäftigten | Gilt bereits | Sorgfaltspflichten gelten; Berichtspflicht seit 7.11.2025 ausgesetzt; Änderung im Entwurf |
| Art. 964a ff. OR (CH) | Gesellschaften des öffentlichen Interesses ab 500 Vollzeitstellen und Bilanzsumme über CHF 20 Mio. oder Umsatz über CHF 40 Mio. | Seit 2022 | In Kraft |
| Art. 964j ff. OR, VSoTr (CH) | Erfasste Unternehmen mit Bezug zu Konfliktmineralien oder Kinderarbeit | Seit 2022 | In Kraft |
| NUFG (CH) | Rund 30 Unternehmen (Sorgfalt), rund 100 (Bericht) | Offen | Entwurf; Vernehmlassung bis 9.7.2026 abgeschlossen |
| NaBeG (AT) | Omnibus-Schwellen | Seit Ende Februar 2026 | In Kraft |
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Unternehmen sollten ihre Betroffenheit je Regelwerk neu bestimmen und laufende Projekte anpassen, ohne Prozesse abzubauen, die für LkSG, OR oder Kundenanforderungen weiter nötig sind. Eine praktikable Reihenfolge:
- Betroffenheit je Gesellschaft und Regelwerk prüfen: Beschäftigte, Umsatz, Bilanzsumme, Konzernzugehörigkeit, Stichtage.
- Laufende CSRD-Projekte an den neuen Anwendungsbereich anpassen und den Aufwand neu planen.
- LkSG-Sorgfaltspflichten weiterführen: Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren und Dokumentation.
- Lieferantenkodex und Verträge prüfen, damit sie zu den tatsächlichen Pflichten passen.
- In der Schweiz die Berichte nach Art. 964a ff. und Art. 964j ff. OR wie bisher erstellen und den NUFG-Entwurf beobachten.
- Gesetzgebung verfolgen und Termine in einen Regulatorik-Kalender übernehmen.
- Zuständigkeiten festlegen: Compliance, Legal, Einkauf, Nachhaltigkeit und Finanzen; Ergebnisse für Revisionsstelle und Prüfer dokumentieren.
Welche Rollen die Umsetzung braucht
Die Arbeit verteilt sich meist auf drei Profile, die selten alle intern verfügbar sind:
- Compliance Officer Lieferkette und Menschenrechte: Risikoanalyse, Lieferantenbewertung, Beschwerdeverfahren, Abhilfemassnahmen.
- Legal Counsel: Anwendungsbereich und Konzernfragen, Lieferantenverträge, Haftungsfragen, Gesetzgebungsmonitoring.
- Projektleitung: Steuerung zwischen Nachhaltigkeit, Finanzen, Einkauf und Revisionsstelle.
Alpinum Solutions stellt Unternehmen in der Schweiz und in Deutschland solche Fachkräfte über Staff Leasing oder Freelancing bereit, in Teilzeit oder Vollzeit. Das Unternehmen steuert den Einsatz: Im Staff Leasing gibt es die fachlichen Weisungen, im Freelancing arbeitet die Fachkraft eigenverantwortlich im Rahmen des vereinbarten Mandats. Wie sich Lieferkettenpflichten in ein Compliance-Management-System einfügen, beschreibt ein eigener Beitrag.
Grenzen und Risiken
- Gesetzgebung im Fluss: CSRD-Umsetzung und LkSG-Änderung in Deutschland sowie das NUFG in der Schweiz sind nicht abgeschlossen. Entscheidungen sollten auf dem jeweils aktuellen Gesetzesstand beruhen.
- Keine Rechtsberatung: Alpinum ist keine Kanzlei. Ob ein Unternehmen berichtspflichtig ist, beurteilt es selbst, gegebenenfalls mit Revisionsstelle oder Kanzlei.
- Vertragliche Pflichten bleiben: Auch wer gesetzlich nicht erfasst ist, kann über Kundenverträge oder Finanzierungen zu Nachhaltigkeitsangaben verpflichtet sein.
- Wissen nicht verlieren: Wer Projekte stoppt, sollte Daten, Risikoanalysen und Lieferantenbewertungen sichern; sie werden bei einer Rückkehr der Pflichten oder bei Kundenanfragen wieder gebraucht.
Häufige Fragen zu CSRD, CSDDD und Lieferkettengesetz nach dem Omnibus
Bin ich nach dem Omnibus noch berichtspflichtig?
Nach der CSRD sind künftig nur Unternehmen mit mehr als 1'000 Beschäftigten und über 450 Mio. EUR Nettoumsatz berichtspflichtig. Massgebend ist aber die nationale Umsetzung, die in Deutschland noch aussteht; bis dahin gilt das CSR-RUG von 2017. In der Schweiz entscheidet Art. 964a OR, ob ein Bericht über nichtfinanzielle Belange nötig ist.
Was gilt in der Schweiz?
In der Schweiz gelten seit 2022 der Bericht über nichtfinanzielle Belange (Art. 964a ff. OR) und die Sorgfalts- und Berichtspflichten zu Konfliktmineralien und Kinderarbeit (Art. 964j ff. OR, VSoTr). Der EU-Omnibus ändert daran nichts. Das geplante NUFG soll die Regeln neu ordnen; die Vernehmlassung lief bis zum 9. Juli 2026.
Muss ich noch einen LkSG-Bericht beim BAFA einreichen?
Derzeit nein. Seit dem 7. November 2025 sind die LkSG-Berichtspflichten ausgesetzt, und das BAFA-Portal nimmt keine Berichte an. Die Sorgfaltspflichten nach § 3 LkSG gelten für Unternehmen ab 1'000 Beschäftigten aber weiter, einschliesslich der internen Dokumentation. Die gesetzliche Streichung der Berichtspflicht ist noch nicht beschlossen.
Ab wann gilt die CSDDD?
Nach dem Omnibus I müssen die Mitgliedstaaten die CSDDD bis zum 26. Juli 2028 umsetzen; angewendet wird sie ab dem 26. Juli 2029. Erfasst sind nur Unternehmen mit mehr als 5'000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. EUR Umsatz. Kleinere Unternehmen spüren sie vor allem indirekt über Anforderungen grosser Kunden.
Betrifft der Omnibus Schweizer Unternehmen?
Direkt gilt der Omnibus nur in der EU. Schweizer Konzerne sind betroffen, soweit ihre EU-Gesellschaften die Schwellen erreichen oder EU-Kunden Anforderungen weitergeben. Für die Pflichten in der Schweiz bleiben Art. 964a ff. und 964j ff. OR massgebend; das NUFG orientiert sich inhaltlich am Omnibus.
Nächster Schritt
Wenn Betroffenheitsanalyse, LkSG-Sorgfaltspflichten oder OR-Berichte zusätzliche Kapazität brauchen, stellt Alpinum Compliance- und Legal-Fachkräfte bereit. Ausgewählte Profile liegen in der Regel innerhalb von 48 Stunden vor; den Einsatzbeginn stimmen Unternehmen und Alpinum gemeinsam ab.
- Regulatory Compliance & Regulatory Change
- Regulatorik-Kalender Legal & Compliance
- Interim Compliance
- Bedarf besprechen
Stand: 30. Oktober 2026.
