Staff Leasing aus Sicht der Fachkraft: Anstellung, Lohn und Sozialversicherung
Kurzantwort: Im Personalverleih (Staff Leasing) sind Sie beim Verleiher angestellt: Er zahlt Lohn und Sozialversicherungsbeiträge, das Einsatzunternehmen gibt die fachlichen Weisungen. Ihre Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Personalverleih ergeben sich in der Schweiz aus AVG und OR sowie dem GAV Personalverleih, der aber nicht für Jahreslöhne über CHF 148'200 gilt (Stand 2026). In Deutschland gilt nach dem AÜG grundsätzlich Equal Pay ab dem ersten Tag, per Tarifvertrag höchstens 9 Monate abweichend (mit Branchenzuschlagstarifvertrag bis 15 Monate), und eine Höchstdauer von 18 Monaten pro Einsatzunternehmen.
Dieser Beitrag richtet sich an Juristinnen, Juristen und Compliance-Fachleute, die einen Interim-Einsatz im Staff Leasing prüfen. Er zeigt, wer Arbeitgeber ist, welche Regeln in der Schweiz und in Deutschland gelten und was bei Ferien, Krankheit und Elternzeit zu beachten ist.
Wer ist im Personalverleih Ihr Arbeitgeber?
Ihr Arbeitgeber ist der Verleiher, also der Personaldienstleister, mit dem Sie den Arbeitsvertrag schliessen. Das Unternehmen, in dem Sie arbeiten, heisst in der Schweiz Einsatzbetrieb und in Deutschland Entleiher. Es erhält das fachliche Weisungsrecht, und Sie sind in sein Team integriert.
- Verträge: Sie haben einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher; dieser schliesst mit dem Unternehmen einen separaten Verleih- bzw. Überlassungsvertrag.
- Lohn und Abzüge: Der Verleiher rechnet Lohn, Spesen und Sozialversicherungen ab.
- Bewilligung: In der Schweiz braucht der Verleiher eine kantonale Bewilligung (Art. 12 AVG), in Deutschland eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG).
Fragen zu Lohn, Ferien und Vertrag klären Sie mit dem Verleiher, fachliche Fragen mit dem Unternehmen. Wie Staff Leasing und Freelancing sich unterscheiden, zeigt der Beitrag Interim- und Projektarbeit für Juristen.
Schweiz: Arbeitsvertrag, GAV Personalverleih und Kündigungsfristen
In der Schweiz regeln das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und das Obligationenrecht (OR) Ihr Arbeitsverhältnis; der GAV Personalverleih kann bei Löhnen bis CHF 148'200 pro Jahr hinzukommen, wenn der Verleiher in seinen Geltungsbereich fällt (Betriebe mit Verleihbewilligung, deren Hauptaktivität der Personalverleih ist).
Arbeitsvertrag
Der Vertrag ist in der Regel schriftlich und nennt unter anderem Arbeit, Ort, Beginn, Dauer oder Kündigungsfrist, Arbeitszeit, Lohn und Sozialabzüge sowie Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Unfall und Ferien (Art. 19 AVG). Nichtig sind Abreden, die Gebühren oder Lohnrückbehalte von Ihnen verlangen oder Ihnen den späteren Übertritt in den Einsatzbetrieb erschweren (Art. 19 Abs. 5 AVG).
GAV Personalverleih
Die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Personalverleih gilt bis 31.12.2027. Ausgenommen sind Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach UVG, 2026 also über CHF 148'200 pro Jahr. Viele erfahrene Juristinnen, Juristen und Compliance-Fachleute liegen darüber; für sie gelten AVG und OR. Mehr zu Compliance-Einsätzen in der Schweiz steht im Beitrag Compliance-Karriere in der Schweiz. Ist die Einsatzbranche einem allgemeinverbindlichen GAV unterstellt, muss der Verleiher dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen einhalten (Art. 20 AVG).
Kündigungsfristen
Bei unbefristeten Einsätzen gelten in den ersten 3 Monaten mindestens 2 Tage, im 4. bis 6. Monat mindestens 7 Tage (Art. 19 Abs. 4 AVG). Danach gelten die Fristen des OR, im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende (Art. 335c OR). Eine gesetzliche Höchsteinsatzdauer gibt es in der Schweiz nicht.
Sozialversicherung
Der Verleiher zieht die Beiträge bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet sie zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag (Art. 12, 14 AHVG). Bei AHV-Beiträgen sind Sie damit gleichgestellt wie in einer Festanstellung. Wie berufliche Vorsorge (BVG) und Krankentaggeld geregelt sind, klären Sie vor der Unterzeichnung anhand Ihres Arbeitsvertrags.
Deutschland: Equal Pay, Höchstdauer und Sozialversicherung
In Deutschland sind zwei Regeln des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zentral: Equal Pay und die Höchstüberlassungsdauer.
Equal Pay
Der Verleiher muss Ihnen für die Dauer der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammbeschäftigten gewähren, einschliesslich Entgelt (§ 8 Abs. 1 AÜG). Ein Tarifvertrag darf beim Entgelt nur in den ersten 9 Monaten abweichen; mit einem Branchenzuschlagstarifvertrag sind bis 15 Monate mit stufenweiser Heranführung möglich (§ 8 Abs. 4 AÜG). Sie haben gegenüber dem Entleiher einen Auskunftsanspruch über die Bedingungen vergleichbarer Beschäftigter (§ 13 AÜG).
Höchstüberlassungsdauer
Sie dürfen demselben Entleiher höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Frühere Einsätze zählen voll mit, wenn dazwischen nicht mehr als 3 Monate liegen, auch über einen anderen Verleiher. Wird die Höchstdauer überschritten, gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen, ausser Sie geben eine Festhaltenserklärung ab (§§ 9, 10 AÜG).
Information und Sozialversicherung
Der Verleiher nennt Ihnen vor jedem Einsatz den Entleiher in Textform (§ 11 Abs. 2 AÜG) und führt die Sozialversicherungsbeiträge ab; der Entleiher haftet dafür wie ein Bürge (§ 28e Abs. 2 SGB IV) und muss Sie über freie Stellen informieren (§ 13a AÜG).
Schweiz und Deutschland im Vergleich
Die Regeln unterscheiden sich vor allem bei Lohnschutz und Einsatzdauer.
| Thema | Schweiz (Personalverleih) | Deutschland (Arbeitnehmerüberlassung) |
|---|---|---|
| Arbeitgeber | Verleiher mit kantonaler Bewilligung (Art. 12 AVG) | Verleiher mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG) |
| Lohnschutz | GAV Personalverleih bis CHF 148'200 Jahreslohn; darüber AVG und OR | Equal Pay; tarifliche Abweichung beim Entgelt höchstens 9 Monate (bis 15 mit Branchenzuschlag) |
| Höchstdauer pro Unternehmen | Keine gesetzliche Höchstdauer | 18 Monate; Anrechnung bei Unterbrechung bis 3 Monate |
| Kündigungsfrist am Anfang | 2 Tage (Monat 1–3), 7 Tage (Monat 4–6) bei unbefristeten Einsätzen | 2 Wochen in einer vereinbarten Probezeit, sonst 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 BGB) |
| Lohnfortzahlung bei Krankheit | Im 1. Dienstjahr 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate dauert (Art. 324a OR) oder gleichwertige Versicherung | Bis 6 Wochen, nach 4 Wochen Arbeitsverhältnis (§ 3 EFZG) |
| Übertritt zum Unternehmen | Erschwerende Abreden nichtig (Art. 19 Abs. 5 AVG) | Übernahmeverbote unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 AÜG) |
Ferien, Krankheit und Elternzeit im Staff Leasing
Bei Ferien, Krankheit und Familienzeiten gelten im Staff Leasing die gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem Verleiher als Arbeitgeber.
- Ferien und Urlaub: Den Anspruch regeln Arbeitsvertrag und Gesetz; die Zahl der Ferientage sollte im Vertrag stehen. Stimmen Sie Ferien mit dem Verleiher und dem Unternehmen ab.
- Krankheit: Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR bzw. §§ 3, 4 EFZG (siehe Tabelle). In der Schweiz ersetzt oft eine gleichwertige Krankentaggeldversicherung die gesetzliche Regel (Art. 324a Abs. 4 OR).
- Mutterschaft Schweiz: 14 Wochen Mutterschaftsurlaub mit 80 % Entschädigung, höchstens CHF 220 pro Tag (Art. 329f OR, Art. 16e, 16f EOG); 2 Wochen für den anderen Elternteil (Art. 329g OR).
- Mutterschutz und Elternzeit Deutschland: Schutzfristen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG); Elternzeit bis zum 3. Geburtstag, Anmeldung 7 Wochen vorher (§§ 15, 16 BEEG).
Checkliste vor der Vertragsunterzeichnung
- Besitzt der Verleiher die Bewilligung für das Einsatzland?
- Sind Einsatzunternehmen, Ort, Beginn, Dauer und Pensum im Vertrag genannt?
- Wie hoch ist der Lohn, und gilt ein GAV oder Tarifvertrag?
- Welche Kündigungsfristen gelten in den ersten Monaten?
- Wie sind Ferien, Krankentaggeld und Spesen geregelt?
- Wie viele Monate waren Sie in Deutschland bereits beim selben Entleiher eingesetzt?
Alpinum Solutions stellt Juristinnen, Juristen und Compliance-Fachleute über Staff Leasing und Freelancing bereit. Für den Personalverleih in der Schweiz bestehen eine kantonale Bewilligung und eine SECO-Bewilligung für den Personalverleih ins Ausland, für die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland eine Erlaubnis der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit. Ihre Unterlagen und Verfügbarkeit pflegen Sie im AlpinumHub.
Häufige Fragen zum Personalverleih aus Sicht der Fachkraft
Wer zahlt im Personalverleih meinen Lohn?
Der Verleiher zahlt Ihren Lohn, nicht das Unternehmen, in dem Sie arbeiten. Er ist Ihr Arbeitgeber und rechnet die Sozialversicherungsbeiträge ab; das Unternehmen vergütet den Verleiher für den Einsatz. In Deutschland haftet der Entleiher für die Sozialversicherungsbeiträge wie ein Bürge (§ 28e Abs. 2 SGB IV), falls der Verleiher nicht zahlt.
Wie lange kann ich bei einem Kunden bleiben?
In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Höchsteinsatzdauer; die Dauer richtet sich nach Vertrag und Bedarf. In Deutschland ist eine Überlassung an denselben Entleiher auf 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt (§ 1 Abs. 1b AÜG); frühere Einsätze zählen mit, wenn dazwischen höchstens 3 Monate liegen. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine andere Dauer erlauben.
Gilt der GAV Personalverleih auch für Juristinnen und Juristen?
Nur bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200 (Stand 2026). Wer mehr verdient, ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen; das betrifft viele erfahrene Legal Counsel und Compliance Officer. Für sie gelten trotzdem das AVG, etwa zum schriftlichen Vertrag und zu Kündigungsfristen, und das Arbeitsrecht des OR.
Kann ich im Staff Leasing als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden?
Für Einsätze in Kanzleien hat der BGH das verneint. Bei Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher Arbeitgeber; ein an eine Kanzlei überlassener Jurist mit Aussenauftritt ist weder als Rechtsanwalt noch als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen (BGH, Urteil vom 20.03.2023, AnwZ (Brfg) 12/21). Syndikusrechtsanwälte beraten nur in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers (§ 46 Abs. 5 BRAO). Für Rechtsabteilungen als Entleiher hat der BGH nicht ausdrücklich entschieden; klären Sie die Frage vor dem Einsatz mit Ihrer Rechtsanwaltskammer. Mehr dazu im Beitrag Von der Kanzlei in die Rechtsabteilung.
Nächster Schritt
Wenn Sie einen Einsatz im Staff Leasing suchen, legen Sie Ihr Profil an und nennen Sie Einsatzland, Pensum und Fachgebiete.
- Karriere: Legal- und Compliance-Jobs als Projektjurist
- AlpinumHub: Profil und Unterlagen verwalten
- Interim- und Projektarbeit für Juristen: der Einstieg
- Selbständig als Freelance-Jurist: die Alternative zum Staff Leasing
Stand: 30. Oktober 2026.
