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Terms & Conditions

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1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen

Alpinum Solutions AG, Zürich, Schweiz; oder
Alpinum Solutions GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland; oder
Alpinum Solutions AG, Zweigniederlassung Vaduz, Liechtenstein

("Alpinum Solutions"), und dem Kunden ("Kunde"). Diese AGB gelten für alle Executive-Search-Mandate, die von Alpinum Solutions angenommen und durchgeführt werden. Spezifische Bedingungen, die ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail von Alpinum Solutions und dem Kunden vereinbart wurden, haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Diese AGB sind nicht anwendbar auf Personalverleih/Arbeitnehmerüberlassung. Für Personalverleih/Arbeitnehmerüberlassung werden die vertraglichen Bestimmungen immer in einer separaten Vereinbarung festgelegt, die vom Kunden und Alpinum Solutions unterzeichnet wird.
3.1. Für Festanstellungs-Recruiting-Mandate zahlt der Kunde Alpinum Solutions eine Erfolgsgebühr von 25 % der jährlichen brutto Gesamtvergütung des Kandidaten im ersten Jahr.
Die Gesamtvergütung beinhaltet das Jahresgehalt (brutto jährliches Gehalt, einschließlich Provisionen und Boni), sowie andere materielle monetäre Vorteile (z. B. Firmenwagen, Wohnkostenzuschuss, Pauschalbeiträge).
Für Teilzeitpositionen wird das Grundgehalt pro rata berechnet.
Wenn der Kandidat vom Kunden auf Mandatsbasis, entweder direkt oder indirekt, beschäftigt wird, ist eine Gebühr von 25 % der jährlichen Gesamtvergütung des Kandidaten aus allen Quellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beratungsgebühren, Spesen und Provisionen, vom Kunden fällig und zahlbar.

Ungeachtet der oben genannten Bestimmungen beträgt die Mindesterfolgsgebühr pro Auftrag
CHF 10.000.– für die Schweiz/Liechtenstein oder
EUR 10.000.– für Deutschland.
3.2. Diese Gebühr ist erfolgsabhängig und wird in CHF / EUR (exkl. MwSt.) fällig, sobald eine vertragliche Beziehung (Arbeitsverhältnis oder Mandat) zwischen dem Kunden und einem von Alpinum Solutions präsentierten Kandidaten hergestellt wird, unabhängig vom tatsächlichen Startdatum des Kandidaten.
Der Kunde verpflichtet sich, Alpinum Solutions innerhalb von 5 Kalendertagen nach Abschluss eines Vertrags mit dem Kandidaten zu benachrichtigen und die relevanten finanziellen Details zur Gebührenberechnung offenzulegen.
3.3. Alle Ausgaben (z. B. Werbekosten, Spesen für Kandidaten), die vom Kunden getragen werden müssen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Bestätigung durch den Kunden und werden separat zu den Selbstkosten in Rechnung gestellt, zahlbar innerhalb von 14 Kalendertagen.
3.4. Das Mandat gilt auch als erfüllt, und der Kunde ist verpflichtet, Alpinum Solutions die vereinbarten Gebühren in folgenden Situationen zu zahlen:

(a) wenn der von Alpinum Solutions vorgestellte Kandidat vom Kunden nicht akzeptiert wird oder das Stellenangebot ablehnt, aber später innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum, an dem die Daten des Kandidaten an den Kunden übermittelt wurden, vom Kunden (direkt oder indirekt) beschäftigt oder mandatiert wird, oder
(b) wenn der Kunde den für ihn ausgewählten Kandidaten einem Dritten (direkt oder indirekt) präsentiert und der Kandidat innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Daten des Kandidaten an den Kunden übermittelt wurden, von diesem Dritten beschäftigt oder mandatiert wird.
Diese Ansprüche gelten auch, wenn die Beschäftigung oder das Mandat sich auf eine andere Stelle bezieht als die ursprünglich geplante, und unabhängig von den Gründen, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben – insbesondere, wenn sich der Kandidat beim Kunden beworben hat, der Kunde den Kandidaten kontaktiert hat oder der Kandidat nach der erstmaligen Vorstellung durch Alpinum Solutions von einem Dritten empfohlen wurde.
3.5. Wenn der Kunde oder der Kandidat den Arbeitsvertrag innerhalb von drei Monaten nach dem Startdatum kündigt, muss der Kunde Alpinum Solutions innerhalb von 10 Arbeitstagen per E-Mail benachrichtigen, damit die folgende Garantie gilt:

(a) Alpinum Solutions wird einen Ersatzkandidaten ohne zusätzliche Kosten finden, außer wenn der Kunde zusätzliche Werbekosten anweist.
(b) Wenn Alpinum Solutions es nicht schafft, innerhalb einer angemessenen Frist einen Ersatzkandidaten für die vertraglich vereinbarte Position zu finden, wird die folgende Gebührenerstattung vereinbart:

100 % der Gebühr, wenn der platzierte Kandidat nicht anfängt
70 % der Gebühr, wenn die Kündigung im ersten Monat erfolgt
50 % im zweiten Monat
20 % im dritten Monat
4. Alpinum Solutions verpflichtet sich, die Eignung eines Kandidaten für die vorgesehene Position sorgfältig zu überprüfen und zu analysieren.
Die Dienstleistungen von Alpinum Solutions ersetzen jedoch nicht die gründliche Prüfung des Kandidaten durch den Kunden.
Der Kunde ist allein verantwortlich für die Auswahl des Kandidaten, die Ausführung der dem Kandidaten übertragenen Aufgaben, die Organisation eventuell erforderlicher medizinischer Untersuchungen, die Beschaffung und/oder Überprüfung aller erforderlichen Genehmigungen und Zeugnisse.
5. Der Kunde erkennt an, dass die Vorstellung eines Kandidaten oder die Übermittlung der Daten eines Kandidaten unter strenger Vertraulichkeit erfolgt.
Die Kandidatendossiers, die dem Kunden über Alpinum Solutions zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von Alpinum Solutions – mit Ausnahme der Dossiers des vom Kunden eingestellten Kandidaten.
Alle Bewerberakten müssen streng vertraulich behandelt werden. Wenn der Kandidat nicht eingestellt wird, muss das Dossier an Alpinum Solutions zurückgegeben oder vom Kunden vernichtet bzw. gelöscht werden.
Dossiers dürfen unter keinen Umständen gespeichert, verarbeitet, mit Dritten geteilt oder direkt oder indirekt verwendet werden – im Einklang mit dem DSG (für die Schweiz) und der DSGVO (für Liechtenstein und Deutschland).
6. Die gegenseitige Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für alle nicht öffentlichen Informationen, die während der Vertragserfüllung zwischen dem Kunden und Alpinum Solutions ausgetauscht werden.
7. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und Alpinum Solutions unterliegen:

für Alpinum Solutions AG – dem schweizerischen Recht und dem ausschließlichen Gerichtsstand in Zürich;
für Alpinum Solutions GmbH – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und dem ausschließlichen Gerichtsstand in Frankfurt am Main;
für Alpinum Solutions AG, Zweigniederlassung Liechtenstein – dem Recht des Fürstentums Liechtenstein und dem ausschließlichen Gerichtsstand in Vaduz.

Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.